Urteil des BVerwG vom 23.08.2005

Überprüfung, Rückforderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 5.05
VG 6 K 1079/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom
14. September 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 919,79 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der
Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfä-
hige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Re-
visionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortent-
wicklung des Rechts beantwortet werden kann. Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde allein aufgeworfene Frage, ob die Regelung des § 349
Abs. 3 und Abs. 4 LAG zur Rückforderung gewährter Lastenausgleichsleistungen,
soweit sie sich auch auf die Zinszuschlagszahlungen bezieht, einer verfassungs-
rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG stand hält, ist vom erken-
nenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 19. Juni 1997
- BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 <115>) - bejahend - beantwortet worden.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Anrechnung des Zinszuschlags im Las-
tenausgleich in seinem Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94, 1 BvR
1120/95, 1 BvR 1408/95, 1 BvR 2460/95, 1 BvR 2471/95 - (BVerfGE 102, 254 ff.) für
verfassungsgemäß erklärt. Es hat dies ebenfalls - wie der erkennende Senat - damit
begründet, dass der Zinszuschlag einen Annex zum Anspruch auf den Endgrundgehalt
der Hauptentschädigung darstelle und als solcher das rechtliche Schicksal des
Endgrundbetrages teile. Außerdem sei der Abzug des Zinszuschlages auch deshalb
gerechtfertigt, weil ohne ihn die Unterschiede zwischen denjenigen, die in der Ver-
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gangenheit nach dem Lastenausgleichsgesetz anspruchsberechtigt gewesen seien,
und denen, die nie Lastenausgleich hätten beanspruchen können, noch größer ge-
worden wären.
Das Vorliegen höchstrichterlicher Rechtsprechung schließt in der Regel eine erneute
Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren aus (BVerwG,
Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 2). Richtig ist zwar, dass wichtige neue Gesichtspunkte eine erneute Klärung er-
fordern können. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzung gegeben sein
könnte, sind indes nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich. Vielmehr fehlt jede
Auseinandersetzung mit der auch im angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung
des Senats und des Bundesverfassungsgerichts, durch die die Überlegungen der
Beschwerde bereits entkräftet wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
werts folgt aus § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette
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