Urteil des BVerwG vom 10.02.2003
Unternehmer, Eugh, Ausnahme, Beschränkung
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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 5.03
VGH 4 S 220/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
22. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tra-
gen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren ver-
binden sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die Beschwerde geltend macht.
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Soweit die Beschwerde behauptet, die Sache weise eine "über
das baden-württembergische Rettungsdienstgesetz hinausgehende
Bedeutung" auf, vermag die hierfür gegebene Begründung (Sei-
ten 5 bis 8 der Begründungsschrift) für das Streitverfahren
nicht die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 137
Abs. 1 VwGO darzutun, wonach das erstrebte Revisionsverfahren
Gelegenheit bieten muss, eine klärungsfähige und -bedürftige
Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts zu beantworten. Eine
solche Klärung ist nicht zu erwarten.
Das angefochtene Urteil beruht im ersten Teil maßgeblich auf
der entscheidungstragenden Annahme, der für einen privaten Un-
ternehmer begründete Bestandsschutz nach Art. 2 Satz 1 des
Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 (GBl S. 413) greife
nur ein, wenn der Unternehmer über den Besitz einer Genehmi-
gung für Notfallrettung hinaus den Betrieb der Notfallrettung
bisher bereits tatsächlich ausgeübt habe, was bei der Klägerin
nicht der Fall sei. Klärungsfähige Rechtsfragen des Bundes-
rechts verbinden sich mit dieser Annahme nicht; fehl geht ins-
besondere die insoweit untaugliche Behauptung der Beschwerde,
solche Übergangsregelungen seien auch in anderen Genehmi-
gungs-Zusammenhängen (Gaststätten, Taxen, Mietwagenkonzes-
sionen) anzutreffen, weswegen die berufungsgerichtlichen Er-
kenntnisse auch insoweit Bedeutung hätten.
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerde, der von
der landesrechtlichen Regelung bewirkte Ausschluss privater
Unternehmer aus der Notfallrettung werfe beachtliche verfas-
sungsrechtliche Zweifel auf (Seiten 8 bis 12 der Begründungs-
schrift). Die Beschwerde bezweifelt offenbar nicht die Rich-
tigkeit der auf S. 17 (oben) des Urteilsumdrucks formulierten
verfassungsrechtlichen Maßstäbe, die der Verwaltungsgerichts-
hof aus einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts abgeleitet hat. Sie meint jedoch, diese Voraussetzungen
träfen auf die angegriffene landesrechtliche Regelung "nur
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noch eingeschränkt" zu. Die hierfür gegebene Begründung ist
jedoch, soweit sie überhaupt nachvollziehbar ist, rechtlich
unbeachtlich. Offensichtlich fehl geht insbesondere der Hin-
weis auf Art. 33 GG und das hieraus abgeleitete Verlangen, die
Aufgaben des Rettungsdienstes nach Eignung, Befähigung, fach-
licher Leistung sowie Wirtschaftlichkeit zu übertragen.
Unzutreffend ist schließlich die Behauptung der Beschwerde, es
lägen die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung durch den
Europäischen Gerichtshof vor (Seiten 12 bis 15 der Begrün-
dungsschrift). Die Beschwerde setzt den Darlegungen des ange-
fochtenen Urteils, die eine jüngere einschlägige Entscheidung
des EUGH berücksichtigen, lediglich eine eigene anders lauten-
de Würdigung entgegen, die auch nicht ansatzweise die Notwen-
digkeit der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs zu begründen vermag:
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 25. Oktober 2001 - C 475/99 - (Slg. 2001,
I - 8089, 8137 "Ambulanz Glöckner") herangezogen und ist von
sämtlichen in diesem Urteil abgehandelten und der Klägerin
günstigen gemeinschaftsrechtlichen Grundannahmen ausgegangen,
mit Ausnahme des Rechtfertigungstatbestandes des Art. 86
Abs. 2 EG (früher Art. 90 EGV; vgl. EUGH, a.a.O, Rn. 51 ff.;
vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. Mai 2001,
a.a.O., S. 8132 ff., Rn. 174 ff.). Der Verwaltungsgerichtshof
hat auf dieser Grundlage angenommen, die von der Klägerin be-
klagte Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Sektor des Ret-
tungswesens im Bundesland Baden-Württemberg sei erforderlich,
um es den herkömmlichen Leistungsträgern als den Inhabern ei-
nes ausschließlichen Rechts zur Notfallrettung zu ermöglichen,
ihre im allgemeinen Interesse liegende Aufgabe, eine effektive
Notfallrettung zu ermöglichen, unter wirtschaftlich tragbaren
Bedingungen zu erfüllen.
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Vor dem Hintergrund der insoweit getroffenen tatsächlichen
Feststellungen, gegen die zulässige und begründete Verfahrens-
rügen nicht geltend gemacht worden sind und die daher den Se-
nat auch in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO
binden würden, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen,
welche ungeklärten Fragen des Gemeinschaftsrechts das Streit-
verfahren kennzeichnen könnten. Insbesondere den Darlegungen
der Beschwerde auf S. 14 f. der Begründungsschrift liegen näm-
lich tatsächliche Annahmen zugrunde, die so vom Verwaltungsge-
richtshof nicht getroffen worden sind. Unsubstantiiert ist
schließlich der Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs vom 2. April 1998; sollte es sich hierbei um das
Urteil vom 24. September 1998 - C 76/97 - (Slg. 1998,
I - 5357, 5388) handeln, so macht die Beschwerdebegründung
auch nicht ansatzweise deutlich, weshalb diese Entscheidung
für das Streitverfahren entscheidungserheblich sein sollte und
welche ungeklärten Fragen des Gemeinschaftsrechts als Folge
einer Revisionszulassung sowie eines Vorabentscheidungs-Er-
suchens einer Klärung näher geführt werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der
Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der beru-
fungsgerichtlichen Festsetzung.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn
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Sachgebiet:
BVerwG:
nein
Fachpresse:
ja
Straßenverkehrsrecht
(Abschleppkosten)
Rechtsquellen:
StVO § 39 Abs. 2 Sätze 2, 3, 4, 5, § 41 Abs. 2 Nr. 8
Stichworte:
Abschleppmaßnahme, Rechtmäßigkeit eine - wegen Verstoßes gegen
Halteverbot; Umsetzung eines Kraftfahrzeugs wegen Verstoßes
gegen Halteverbot; Halteverbot, Rechtmäßigkeit einer Ab-
schleppmaßnahme wegen Verstoßes gegen; eingeschränktes Halte-
verbot, Zusatzzeichen zu-; Zusatzzeichen, Bezug eines -s zu
Verkehrszeichen; Verkehrszeichen, Zuordnung eines Zusatzzei-
chens zu einem-.
Leitsatz:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO,
welches sich unter mehreren Verkehrszeichen (hier: in Fahrt-
richtung Zeichen 283 - Halteverbot -, entgegen der Fahrtrich-
tung Zeichen 286 - eingeschränktes Halteverbot -) befindet,
gilt nicht für die, sonder nur für das unmittelbar über dem
Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
Urteil des 3. Senats vom …. 2003 - BVerwG 3 C51.02
I. VG Hamburg vom 22.06.2001 - Az.: 5 VG 5130/99 -
II. HambOVG vom 27.08.2002 - Az.: 3 Bf 312/01 -