Urteil des BVerwG vom 22.06.2011

Urteil vom 22.06.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 49.11 (3 PKH 10.11)
OVG 12 E 202/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2011 Pro-
zesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren - BVerwG 3 B 49.11 - ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann
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