Urteil des BVerwG vom 24.09.2009

Rechtliches Gehör, Verfahrensmangel, Vertretungsmacht, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 49.09
OVG 4 A 2853/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April
2009 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 256 147,75 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der allein in Anspruch
genommene Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) ist nicht hinlänglich bezeichnet, obwohl dies geboten gewesen wäre
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierfür genügt nicht, einen bestimmten Verfah-
rensmangel zu behaupten; vielmehr müssen auch die näheren Umstände dar-
gelegt werden, aus denen sich dieser Verfahrensmangel schlüssig ergibt. Dar-
an fehlt es.
Die Beklagte behauptet zum einen, das Berufungsgericht habe gegen den
Überzeugungsgrundsatz verstoßen. Damit beruft sie sich auf § 108 Abs. 1
Satz 1 VwGO, demzufolge das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamter-
gebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Sie legt aber
nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht hiergegen verstoßen haben soll. Na-
mentlich legt sie nicht dar, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ak-
tenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt hätte. Ihr Vortrag erschöpft sich
vielmehr darin, der Sachwürdigung des Berufungsgerichts ihre eigene abwei-
chende Sachwürdigung gegenüberzustellen. Daraus lässt sich ein Verfahrens-
mangel nicht ersehen.
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Die Beklagte rügt zum anderen eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör
zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, vgl. Art. 103 Abs. 1 GG). Auch insofern fehlt
es indessen an der Darlegung der Umstände, aus denen sich dies ergeben soll.
Hierzu hätte die Beklagte angeben müssen, welchen konkreten Sachvortrag
das Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entschei-
dungsfindung nicht in Erwägung gezogen habe. Das leistet sie nicht. Stattdes-
sen führt sie aus, weshalb die Klägerin in die Stellung der Subventionsnehmerin
eingerückt oder jedenfalls als deren Vertreterin anzusehen sei sowie - offenbar
hilfsweise - weshalb der Klägerin eine Berufung auf den Mangel ihrer Ver-
tretungsmacht verwehrt sei. Aus diesen Angriffen gegen die Sachwürdigung
des Berufungsgerichts ergibt sich der behauptete Verfahrensmangel nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
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