Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 49.07
OVG 1 W 2. und 10.07 / 1 N 50.06 und 1 M 60.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revi-
sion der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2007 wird
verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Revision ist unzulässig,
weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshö-
fe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen ange-
fochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entschei-
dungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Über die abschließende
gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüs-
se vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152
VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O.
Nr. 15), nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des
Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich „greifbaren Ge-
setzwidrigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr.
Darüber hinaus ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley van Schewick Dr. Dette
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