Urteil des BVerwG vom 09.05.2005

Grundstück, Gemeinde, Unterhaltung, Übereinstimmung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 49.05
VG 1 (15) K 4130/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die
Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin
behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin beansprucht die Zuordnung eines mit einem Bungalow bebauten
Grundstücks, das zum Stichtag in Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft ihrer
Rechtsvorgängerin stand und von dieser an einen ortsfremden Betrieb verpachtet
worden war, der es seinen Betriebsangehörigen zu Erholungszwecken zur Verfügung
stellte. Das Verwaltungsgericht hat in der Verpachtung durch die Rechtsvorgängerin
der Klägerin keine Zurverfügungstellung für kleingärtnerische Zwecke, sondern eine
rein fiskalische Überlassung zur Nutzung als Ferienhaus gesehen, in der die
Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe nicht gesehen werden könne. Das befindet
sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom
31. Januar 2002 - BVerwG 3 B 7.02 und BVerwG 3 B 8.02 - m.w.N.) und wird von
der Klägerin als solches auch nicht beanstandet.
Die Klägerin rechnet das Grundstück indes zu ihrem Grundstückspool, den sie ge-
gebenenfalls für Zwecke ihrer Wohnungsförderung einsetzen möchte. In diesem Zu-
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sammenhang möchte sie sinngemäß geklärt wissen, ob die Unterhaltung eines
Grundstückspools für Zwecke der Wohnungsförderung zu den Angelegenheiten der
örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gehört. Diese Frage
rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision; denn sie würde sich im Revisi-
onsverfahren nicht stellen. Selbst wenn sie nämlich zu bejahen wäre, so ergäbe sich
daraus nur die Befugnis der Gemeinde, Grundstück zu erwerben, in ihrem Vermögen
zu halten und zu Zwecken der Wohnungsförderung zu vermieten, zu verpachten oder
zu verkaufen. Ein Anspruch auf Zuordnung eines bestimmten Grundstücks ergäbe
sich daraus aber nicht. Ebenso wenig ergäbe sich daraus eine Antwort auf die
weitere Frage, ob ein von der Gemeinde zu diesem Zweck vorrätig gehaltenes
Grundstück durch seine Nutzung unmittelbar einer bestimmten kommunalen Aufgabe
dient. Die Frage wäre im Übrigen zweifelsfrei zu verneinen. Ein Grundstück, das nur
vorrätig gehalten wird, dient gerade nicht durch seine aktuelle Nutzung einem be-
stimmten öffentlichen Zweck.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festset-
zung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Liebler
Prof. Dr. Rennert