Urteil des BVerwG vom 17.09.2003

Zustellung, Hindernis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 49.03
VG 5 A 1374/99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
12. März 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 2 -
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie wurde nicht innerhalb der hierfür geltenden
Frist begründet. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von
zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Nachdem
das Urteil des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
20. März 2003 zugestellt worden war, wäre die Frist grundsätzlich mit dem 20. Mai
2003 abgelaufen. Die Klägerin war indes aufgrund ihrer persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst unverschuldet gehindert, diese Frist - und
auch die Monatsfrist zur Einlegung der Beschwerde - einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1
VwGO). Dieses Hindernis ist jedoch mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Einlegung und die Begründung der Beschwerde durch den Beschluss des Senats
vom 2. Juni 2003 entfallen. Nach der Rechtsprechung des Senats begann die
Zweimonatsfrist zur Begründung der Beschwerde darum mit der Zustellung dieses
Beschlusses am 13. Juni 2003 zu laufen (Beschluss vom 17. April 2002 - BVerwG
3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 = NVwZ 2002, 992 = DVBl 2002,
1050). Die Frist lief daher mit dem 13. August 2003 ab. Die Klägerin hat nach der
Bewilligung der Prozesskostenhilfe zwar vermittels ihres Prozessbevollmächtigten
die Beschwerde rechtzeitig eingelegt, jedoch ist weder bis zum 13. August 2003 noch
seither eine Begründung erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 13 Abs. 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert