Urteil des BVerwG vom 27.03.2002

Urteil vom 27.03.2002

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 48.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht K i m m e l und Dr. B r u n n
beschlossen:
Die Beschwerde/Klage des Beschwerdeführers/
Klägers werden verworfen.
Der Beschwerdeführer/Kläger trägt die Kosten
des Verfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abge-
sehen.
- 2 -
G r ü n d e :
Die angebrachten Rechtsbehelfe sind unzulässig, so dass offen
bleiben kann, ob der Kläger nur eine Beschwerde oder auch eine
Klage erhoben hat. Die von § 152 Abs. 1 VwGO eröffneten Be-
schwerdemöglichkeiten liegen nicht vor. Auch eine erstinstanz-
liche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Klagen
(vgl. § 50 VwGO) ist nicht gegeben; die Behauptung, vorliegend
handele es sich um eine "länderübergreifende" Sache, kann eine
solche Zuständigkeit nicht eröffnen. Daher ist eine Zuständig-
keit des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung al-
ler rechtlichen Gesichtspunkte nicht gegeben; darüber ist be-
reits mit Hinweisschreiben des Präsidenten des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Februar 2002 belehrt worden.
Prof. Dr. Driehaus Kimmel Dr. Brunn