Urteil des BVerwG vom 30.06.2015

Verordnung, Überzeugung, Willkür, Erhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 47.14
OVG 3 B 8.13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2013 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 68 493,78 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten über Zuwendungen zur Förderung umweltgerechter
landwirtschaftlicher Produktionsverfahren für das Förderjahr 2003/04, deren
Bewilligung der Beklagte als Sanktion absichtlicher Falschangaben abgelehnt
hat.
Unionsrechtlicher Rahmen der Zuwendungen ist die zweite Säule der Gemein-
samen Agrarpolitik der Europäischen Union, hier die Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwick-
lung des ländlichen Raums (ABl. L 160 S. 80) in ihrer für das Förderjahr
2003/04 geltenden Fassung. Sie enthält Regelungen für Beihilfen, mit denen
Produktionsverfahren gefördert werden, die auf den Schutz der Umwelt und die
Erhaltung des ländlichen Lebensraums (Agrarumweltmaßnahmen) ausgerichtet
sind (Erwägungsgründe 29 - 31, Art. 22 - 24 VO Nr. 1257/1999). Das
Land Brandenburg hat die Vorgaben dieser Verordnung in seinem "Entwick-
lungsplan für den ländlichen Raum im Land Brandenburg, Förderperiode
2000 - 2006" (Art. 40 ff. VO Nr. 1257/1999) umgesetzt und ausgestaltet.
Zu 75 % finanziert aus Mitteln der Europäischen Union sollen verschiedene
Maßnahmen gefördert werden, die einer umweltgerechten und den natürlichen
Lebensraum erhaltenden Bewirtschaftung und Pflege von Grünland dienen. In
der Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumord-
nung zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren
und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000), die für
Verpflichtungen, die vor dem 1. Juli 2003 eingegangen wurden, in ihrer Fas-
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sung vom 8. März 2001 anzuwenden ist, werden die Förderung und deren Vo-
raussetzungen näher bestimmt.
Der gegen die Versagung gerichteten Verpflichtungsklage hat das Verwal-
tungsgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil geän-
dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger sei von der För-
derung nach KULAP 2000 ausgeschlossen, weil er mit seinen Förderanträgen
für die Förderjahre 2002/03 (Schlag …) und 2003/04 (Flurstück …) absichtlich
falsche Angaben gemacht habe.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die geltend gemachten Revisions-
gründe hinreichend dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), liegen eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine nachträgliche Divergenz
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) ebenso wenig vor wie die geltend gemachten
Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137
Abs. 1 VwGO) aufwirft.
a) Der Kläger meint, in einem Revisionsverfahren stelle sich entscheidungser-
heblich die Frage der Auslegung der Begriffe Dauergrünland nach Art. 2 Nr. 2
VO (EG) Nr. 796/2004 (ABl. L 141 S. 18) und Grünland nach der Richtlinie des
Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes
Brandenburg zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktions-
verfahren und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP
2000). Zu klären sei, welche Pflanzen den Begriff Grünland beziehungsweise
Dauergrünland rechtfertigten, insbesondere ob Grünland aus "Ampfer, Beifuß,
Klettenlabkraut, Quecken oder Storchenschnabel etc." bestehen könne.
Eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts ist damit nicht auf-
geworfen.
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Das Vorbringen geht zunächst darüber hinweg, dass Art. 2 Nr. 2a VO (EG)
Nr. 796/2004 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 239/2005 (ABl. L 42 S. 3)
die für die Begriffsdefinition von Dauergrünland konstitutive Nutzung einer Flä-
che zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen dahingehend klar-
stellt, dass alle Grünpflanzen umfasst sind, die herkömmlich in natürlichem
Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen sind.
Vor allem aber verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht die Be-
griffsdefinition von Dauergrünland nach der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 le-
diglich zur Bestimmung des Begriffs Grünland nach der für die streitige Förde-
rung maßgeblichen Landesrichtlinie heranzieht, die ihrerseits als Verwaltungs-
vorschrift keinen Rechtsnormcharakter hat und auch nicht dem revisiblen Recht
zuzurechnen wäre (§ 137 Abs. 1 VwGO). Eine andere Betrachtung käme nur
dann in Betracht, wenn der Begriff des Grünlands nach der Landesrichtlinie
bundesrechtlich vorgegeben wäre. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999, die den
unionsrechtlichen Rahmen der Förderung bildet, enthält hierzu aber keine
Bestimmungen. Die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten nur
im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung (Art. 1 und 2 VO
Nr. 796/2004), der sich auf Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1) bezieht. Dieser Titel betrifft Direkt-
zahlungen, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährt wer-
den (Einkommensstützungsregelungen der ersten Säule der Gemeinsamen
Agrarpolitik) und von den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
zu unterscheiden sind.
Dementsprechend betrifft auch die Frage der Auslegung der KULAP 2000-
Richtlinie, die im Übrigen in ihrer Anlage 1 selbst eine Definition von Dauergrün-
land enthält, kein revisibles Recht.
b) Eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage sieht der Kläger des Weiteren
darin, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine andere, strengere
Sanktionsnorm zugrunde gelegt habe als in einem anderen, fast identischen
Fall. Von entscheidender Bedeutung sei, "ob das Verhalten des Klägers als
Übererklärung oder als Verstoß gegen Förderkriterien gilt".
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Dem ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen.
Die dazu gebotene Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) erfordert die Formu-
lierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen
Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsver-
fahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint
(stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE
13, 90, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht
Nr. 32 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26).
Mit dem Vorbringen wird eine fallübergreifende Rechtsfrage nicht herausgear-
beitet. Vielmehr beschränkt es sich auf die Gegenüberstellung eines geltend
gemacht vergleichbaren Sachverhalts und einer unterschiedlichen Würdigung
eines Verhaltens des Klägers.
c) Der Kläger macht mit der Grundsatzrüge schließlich geltend, das Berufungs-
gericht erschwere faktisch in unzulässiger Weise den Rechtsweg. Denn wolle er
einer Sanktion wegen absichtlicher Falschangaben entgehen, so müsse er vo-
rauseilend die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts teilen.
Hinter diesem Vorwurf steht die tatsächliche Behauptung, er sei der Überzeu-
gung gewesen, bei den streitigen Flächen handele es sich um Grünland. Wäre
dies zugrunde zu legen, so hätte sich der Kläger mit Blick auf die Anforderun-
gen des Berufungsgerichts in einem Irrtum befunden, den das Berufungsgericht
nicht als vorsatzausschließend berücksichtigt hätte.
Damit wird die Beschwerde jedoch den tragenden Gründen des Berufungsur-
teils nicht gerecht. Es geht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus, der Klä-
ger habe absichtlich falsche Angaben gemacht (UA S. 12 f., 19, 21), und stellt
hinsichtlich des Schlags … zudem fest, der Kläger habe gewusst, dass ihm die
Ausgleichszulage nicht zugestanden habe (UA S. 13). Entsprechend findet sich
kein Hinweis darauf, das Berufungsgericht habe Vorsatz trotz eines Irrtums des
Klägers angenommen.
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Auch mit den hierauf aufbauend formulierten Rechtsfragen wird eine grundsätz-
liche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Die Frage,
"ob im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes (im Sinne des
direkten Vorsatzes nach deutschem Recht) gegen Sub-
ventionsregelungen der Begriff der Absicht nicht erfüllt ist",
hat das Berufungsgericht in seinem Urteil dahin beantwortet, dass Absicht im
Sinne der Sanktionsnorm bei direktem Vorsatz gegeben sei (UA S. 12). Mit der
hierzu gegebenen näheren Begründung setzt sich die Beschwerde jedoch nicht
auseinander und zeigt damit einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht auf.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage,
"ob zwingend in Bezug auf den 100-prozentigen Aus-
schluss von Subventionen eine Verhältnismäßigkeitsprü-
fung durchzuführen ist".
Mit der Behauptung, im Falle einer Verhältnismäßigkeitsprüfung sei voraus-
sichtlich davon auszugehen, dass der Ausschluss unverhältnismäßig sei, geht
die Beschwerde darüber hinweg, dass das Berufungsgericht den Ausschluss für
verhältnismäßig gehalten hat (UA S. 26), weshalb die Frage bereits nicht ent-
scheidungserheblich war. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit
dem in das Verfahren eingeführten Urteil des Berufungsgerichts vom 20. No-
vember 2012 - OVG 3 B 10.12 - auseinander, in dem es auf die Frage allge-
mein näher eingegangen ist (UA S. 20).
2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) kommt nicht in Betracht. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegrün-
dungsfrist geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil
des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 - könnte nur dann zur Zulassung
der Revision führen, wenn der Kläger fristgerecht die Klärung einer Grundsatz-
frage angestrebt hätte, die durch das Urteil nach Fristablauf abweichend von
dem angefochtenen Urteil geklärt worden wäre (BVerwG, Beschluss vom
8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15
m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die innerhalb der Beschwerdebegrün-
dungsfrist geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betrifft
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andere Rechtsfragen als die, die der Senat in der genannten Entscheidung be-
antwortet hat. Der Sache nach macht der Kläger eine nach Abschluss des Be-
rufungsverfahrens eingetretene Rechtsänderung geltend, die dem Urteil des
Senats vom 1. Oktober 2014 zugrunde liegt. Eine Gesetzesänderung, aufgrund
der sich ein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenes Urteil in einem
Revisionsverfahren möglicherweise als fehlerhaft erweisen könnte, ist aber kein
Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom
15. Oktober 1968 - 3 B 73.68 - BVerwGE 30, 266 <267>).
3. Der Revisionsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung
beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist teils bereits nicht in der erforderli-
chen Weise bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und liegt im Übrigen nicht
vor.
a) Der Kläger macht geltend, das Urteil beruhe nicht mehr auf der mündlichen
Verhandlung, da zwischen Verkündung und Übermittlung an die Geschäftsstelle
circa fünf Monate gelegen hätten. Auch wenn das Urteil im Anschluss an die
mündliche Verhandlung verkündet worden sei, müsse es so zeitnah schriftlich
abgefasst werden, dass die mündliche Verhandlung mit ihrer Beweisaufnahme
noch in guter Erinnerung sei. Die gebotene Einzelfallbetrachtung führe dazu,
dass höchstens zwei bis drei Monate hätten verstreichen dürfen.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt der Verfahrensmangel nicht vor,
weil ihm das im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2013
verkündete Urteil am 9. Mai 2014 zugestellt worden ist und besondere Umstän-
de, die vor Ablauf von fünf Monaten die Annahme rechtfertigen würden, dass
der gebotene Zusammenhang zwischen der Urteilsfindung und seiner Doku-
mentation in den Urteilsgründen nicht mehr gegeben ist, nicht ersichtlich sind.
Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird das Urteil durch Verlesen der Urteils-
formel (§ 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO) in der Regel in dem Termin verkündet, in dem
die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Das stellt sicher, dass die Ent-
scheidung wirklich "auf Grund" der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1
VwGO) getroffen wird, der Entscheidungsinhalt also dem Gesamtergebnis des
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Verfahrens einschließlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen
Überzeugung der beteiligten Richter entspricht (BVerwG, Beschluss vom 6. Mai
1998 - 7 B 437.97 - BVerwGE 106, 366). Demgegenüber dient die Verpflich-
tung, in dem schriftlichen Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche
Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), zum einen
dazu, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächli-
chen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten, und zum anderen dazu, dem
Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen
(BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6
VwGO Nr. 32). Um zu gewährleisten, dass die im Urteil mitgeteilten Gründe mit
jenen übereinstimmen, die für die Entscheidung maßgeblich waren, verpflichtet
§ 117 Abs. 4 VwGO dazu, das Urteil innerhalb von zwei Wochen vollständig
abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Er erlaubt jedoch, ausnahmswei-
se Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung alsbald nach-
träglich niederzulegen. Äußerste zeitliche Grenze hierfür ist in Anlehnung an
§§ 517, 548 ZPO der Ablauf von fünf Monaten (Gemeinsamer Senat der Obers-
ten Bundesgerichte, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -
BVerwGE 92, 367). Jenseits dieser Fünf-Monats-Frist erfüllt ein Urteil nicht
mehr seine Beurkundungsfunktion und gilt als nicht mit Gründen versehen
(§ 138 Nr. 6 VwGO). Der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen Ur-
teilsfindung und Niederlegung der Urteilsgründe ist allerdings auch vor Ablauf
von fünf Monaten nicht mehr gewahrt, wenn die mit dem Zeitablauf begründe-
ten Zweifel sich durch besondere Umstände zu der Annahme verdichten, dass
die gebotene Übereinstimmung zwischen den für die Urteilsfindung tatsächlich
leitenden und den schriftlich niedergelegten Urteilsgründen nicht mehr gewähr-
leistet ist (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11
§ 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier
nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde macht hierzu
lediglich geltend, dass sich die Entscheidung wesentlich auf Zeugenaussagen
stütze und einen komplexen Streitgegenstand betreffe. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, dass das Urteil die der Entscheidung zugrunde liegenden, die richterliche
Überzeugung leitenden Gründe nicht mehr zutreffend wiedergeben würde, er-
geben sich daraus noch nicht.
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b) Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung
des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht.
Dabei ist zu beachten, dass eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht
zuzurechnen ist. Die verfahrensmäßige Verpflichtung des Gerichts, nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu
entscheiden, ist aber ausnahmsweise dann verletzt, wenn das Urteil auf einer
aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver
Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (stRspr, vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO
Nr. 73, vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410
und vom 8. April 2008 - 9 B 13.08 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 44
sowie Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>).
aa) Der Kläger hält dem Berufungsgericht vor, es sei ohne Begründung davon
ausgegangen, dass ein Befahren und Bearbeiten des Flurstücks … mit Bau-
fahrzeugen einen größeren Eingriff darstelle als ein Umbruch mit landwirtschaft-
lichen Fahrzeugen. Dieser Schluss könne denklogisch nicht gezogen werden,
da landwirtschaftliche Fahrzeuge und Baufahrzeuge hinsichtlich Schwere, Grö-
ße und Fahrwerk identisch seien. Damit übersieht er, dass das Berufungsge-
richt nicht auf die Baufahrzeuge, sondern darauf abgestellt hat, dass mit diesen
eine Bearbeitung, die vollständige Planierung der Fläche erfolgt sei, was über
einen Umbruch bei Weitem hinausgehe (UA S. 25). Inwieweit die damit verbun-
dene Wertung überzeugt, ist unerheblich. Dass die Fläche bearbeitet, in den
Worten des Klägers eingeebnet wurde und Mulden aufgefüllt wurden, und sich
diese Bearbeitung von einem Umbruch unterscheidet, liegt aber auf der Hand,
so dass ein Verstoß gegen die Denkgesetze nicht ersichtlich ist.
bb) Des Weiteren sieht die Beschwerde einen Verstoß gegen die Denkgesetze
und objektive Willkür in der - angeblichen - Feststellung des Berufungsgerichts,
der Kläger sei sich bewusst gewesen, dass wegen der extremen Wetterbedin-
gungen eine Selbstbegrünung des Schlags … nicht möglich sein würde, obwohl
die Selbstbegrünung bereits seit 2002 vorhanden gewesen sei.
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Abgesehen davon, dass sich die Aussage des Berufungsgerichts auf die Chan-
cen der Entstehung von Grünland durch Neuansaat bezieht (UA S. 20 f.), über-
geht der Kläger die Annahme des Berufungsgerichts, er habe zumindest seit
März 2003 gewusst, dass die Fläche bis zu diesem Zeitpunkt gerade kein Grün-
land gewesen sei (UA S. 19 f.).
Soweit der Kläger hieran anschließend geltend macht, er habe bei Antragstel-
lung am 14. Mai 2003 nicht wissen können, dass im Sommer eine Dürreperiode
eintreten werde, trifft dies sicherlich zu. Darauf stellt das Berufungsgericht je-
doch auch nicht ab. Zur Begründung seiner Feststellung, der Kläger habe in
seinem Förderantrag absichtlich falsche Angaben gemacht, stützt es sich da-
rauf, er habe im März 2003 gewusst, dass der Schlag bis dahin und damit über
einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg kein Grünland gewesen sei, und
dass dahinstehen könne, ob unter normalen Witterungsbedingungen bei einer
Neuansaat bis Mitte Mai - dem Zeitpunkt der Beantragung - mit der Entstehung
von Grünland habe gerechnet werden können, weil dem Kläger bewusst gewe-
sen sei, dass dies wegen der extremen Wetterbedingungen des Frühjahrs und
Sommers nicht der Fall sein werde, wobei er die Frühjahrsdürre bei Antragstel-
lung durchaus vor Augen hatte. Es hat darüber hinaus die Einlassung, er habe
bei der Antragstellung darauf vertraut, die Fläche werde sich selbst begrünen
oder der Zeuge B. werde das Grünland wiederherstellen, als Schutzbehauptung
gewertet, weil er im Widerspruchsverfahren zeitnah geäußert habe, dass eine
Einsaat sinnlos gewesen wäre und Selbstbegrünung noch die besten Ergebnis-
se versprochen habe (UA S. 19 ff.).
cc) Auch die gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen B. gerichtete Rüge
greift nicht durch. Der Kläger meint, das Gericht habe die Aussage von vornhe-
rein nicht glauben wollen, es habe aus unsachlichen Gründen an der Glaub-
würdigkeit des Zeugen gezweifelt und fernliegende Schlüsse gezogen. Er führt
dazu die Feststellung des Berufungsgerichts an, der Zeuge habe von Beginn
schon deshalb wenig glaubwürdig gewirkt, weil er behauptet habe, nicht genau
zu wissen, worum es gehe, während der Zeuge K., mit dem er gemeinsam an-
gereist sei, das Gegenteil angegeben habe.
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Es mag dahinstehen, ob die Behauptung des Zeugen, nicht genau zu wissen,
worum es gehe, für sich gesehen die Folgerung einer geringen Glaubwürdigkeit
trägt, weil das Gericht annehmen durfte, es sei lebensfremd davon auszuge-
hen, die Zeugen hätten sich unterwegs nicht über den Gerichtstermin unterhal-
ten. Abgesehen davon, dass das Gericht zusätzlich auf die Angabe des Be-
weisthemas im Ladungsschreiben hinweist, stützt es sich aber auch detailliert
auf das weitere Aussageverhalten. Zu diesem stellt es fest, der Zeuge habe
nach kurzem Hinweis ohne beachtliches Zögern recht detaillierte Angaben ge-
macht, auch zu ungefragten, aber im Verwaltungsverfahren strittigen Einzelhei-
ten. Zu anderen relevanten Einzelheiten habe er zunächst gemeint, sich nicht
erinnern zu können, sich auf Vorhalt seiner früheren schriftlichen Erklärung
dann aber doch plötzlich erinnern können. Das Berufungsgericht führt dies am
Ende in der Würdigung zusammen, all dies habe nicht überzeugend gewirkt
(UA S. 15 ff.).
Vor dem Hintergrund dieses Befundes lassen sich zulassungsrelevante Mängel
der Beweiswürdigung, insbesondere eine von objektiver Willkür geprägte Ar-
gumentation nicht erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Vorbringen, das Berufungsgericht habe von vornherein dem Zeugen nicht glau-
ben wollen und damit willkürlich gehandelt. Hierfür gibt es keinen Hinweis. Das
gilt auch, soweit der Kläger sich hierfür auf die Würdigung des Berufungsge-
richts stützt, eine Teilaussage habe wie eine bewusste und von vornherein ge-
plante Unterstützung des Klagevorbringens geklungen. Das Berufungsgericht
hat diesen Eindruck näher erläutert, ohne dass hierin Willkür erkennbar wäre
(UA S. 16).
c) Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe die Pflicht ver-
letzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Untersuchungsgrundsatz gebietet dem Tatsachengericht, von sich aus den
maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die hierzu erforderliche Sachver-
haltsaufklärung zu betreiben. Wird - wie hier - in der mündlichen Verhandlung
kein Beweisantrag gestellt, so ist der Untersuchungsgrundsatz nur verletzt,
wenn sich auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachenge-
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richts eine weitere Aufklärung aufdrängen musste (BVerwG, Beschlüsse vom
10. Dezember 2003 - 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom 23. Januar 2001
- 6 B 35.00 - juris Rn. 25). Stützt sich das Gericht auf eigene Sachkunde, ver-
letzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn es eine ihm unmöglich zur Ver-
fügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder sich in einer Frage für
sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne darzule-
gen, dass ihm das erforderliche Wissen in genügendem Maße zur Verfügung
steht, oder wenn die Entscheidungsgründe sonst auf eine mangelnde Sachkun-
de schließen lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 6 B 50.13 -
Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 10 Rn. 40 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B
60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 47).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass ein Verfahrensfehler im Falle einer mehr-
fachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung die Zu-
lassung der Revision nur rechtfertigt, wenn er jede Begründung erfasst oder in
Bezug auf jede der selbstständig tragenden Begründungen ein Zulassungs-
grund gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH
28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 und vom 19. August
1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
aa) Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe es versäumt, das Flurstück …
von einem Sachverständigen vermessen zu lassen und zusätzlich einen Mitar-
beiter einer Baufirma zu vernehmen. Damit geht er darüber hinweg, dass das
Berufungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf ge-
stützt hat, dass das Flurstück jenseits der Baustelleneinrichtung im Förderjahr
2003/04 auch sonst nicht als Grünland genutzt und von Ende Januar bis Anfang
Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden sei (UA S. 24 f.). Wes-
halb sich dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang eine weitere Sach-
verhaltsaufklärung zu den Flächenverhältnissen des Flurstücks und der zuvor
vorhandenen Baustelleneinrichtung hätte aufdrängen sollen, ist nicht dargetan
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch nicht ersichtlich.
bb) Der Kläger meint ferner, das Gericht habe versäumt, ein Sachverständigen-
gutachten zum Vorliegen von Grünland einzuholen, und habe statt dessen Fo-
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tos und Sachvortrag der Beteiligten gewürdigt, obwohl es nicht über die Sach-
kunde verfügt habe zu erkennen, welche Pflanzen auf den Flächen wuchsen.
Bezüglich absichtlicher Falschangaben zum Flurstück … im Förderjahr 2003/04
stützt sich das Berufungsgericht jenseits der Baustellennutzung selbstständig
darauf, dass es sich mangels Pflege auch sonst nicht um eine förderfähige
Grünlandnutzung gehandelt habe (UA S. 24 f.). Es beruft sich dabei unter ande-
rem auf eine Fotodokumentation, nach der die Fläche zum Teil einen Bewuchs
beziehungsweise eine Verbuschung aufgewiesen habe, die gegen eine Grün-
landnutzung spreche und nicht nachvollziehbar erscheinen lasse, dass die Flä-
che regelmäßig gemäht beziehungsweise gemulcht worden sei. Damit setzt
sich die Beschwerde nicht näher auseinander und zeigt insoweit nicht auf, dass
das Gericht, ausgehend von seinem rechtlichen Ausgangspunkt, die Grenzen
eigener Sachkunde überschritten hat. Erst recht gilt dies hinsichtlich der Fest-
stellung des Berufungsgerichts, das Flurstück … sei von Ende Januar bis An-
fang Februar 2004 vollständig bearbeitet und planiert worden. Die Beschwerde
- soweit sie sich überhaupt hierauf bezieht - lässt nicht erkennen, weshalb sich
die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte und dem
Berufungsgericht die Sachkunde zur tatsächlichen Würdigung des Zustandes
dieser Fläche gefehlt haben könnte.
Was im Übrigen den Schlag … angeht, kann dahinstehen, ob das Berufungsge-
richt die nötige Sachkunde hatte, auf der Grundlage von Fotos und des Sach-
vortrags festzustellen, dass es sich im Jahr 2003 nicht (durchgängig) um Grün-
land gehandelt habe. Selbst wenn es nicht die notwendige Sachkunde gehabt
haben sollte, den festgestellten krautigen Bewuchs von Grünfutterpflanzen zu
unterscheiden und zu erkennen, dass auf der zuvor gemulchten Fläche Gräser
jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang vorhanden gewesen seien, kommt
es hierauf nicht an. Denn das Berufungsurteil wird selbstständig auch von den
auf das Flurstück … bezogenen Gründen getragen, die gegebenenfalls von ei-
ner Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich des Schlags …
wie auch anderer auf diesen Schlag bezogener Verfahrensfehler nicht berührt
würden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das
Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 43
Abs. 1 GKG.
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Rothfuß
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