Urteil des BVerwG vom 21.09.2009

Richteramt, Erfüllung, Verordnung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 47.09 (3 C 33.09)
OVG 10 LB 356/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen
sein Urteil vom 21. April 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfah-
ren wird vorläufig auf 6 145,70 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden haben Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Be-
deutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wird dem Bundesverwaltungsge-
richt voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfragen geben, ob der
Übernehmer einer Milchquote seine Übernahmeerklärung, die innerhalb eines
Monats nach dem ursprünglich vereinbarten Pachtende abgegeben wurde,
nach dem tatsächlichen Pachtende ausdrücklich wiederholen muss, wenn zwi-
schen den Pachtvertragsparteien Streit entsteht, ob der Pachtvertrag befristet
verlängert wurde oder nicht; ferner, ob der Übernehmer einer Milchquote den
Übernahmepreis auch dann sogleich bezahlen muss, wenn ein zivilgerichtliches
Urteil ihm die Ausübung der Rechte aus der Übernahmeerklärung verbietet und
über die Wirkungen dieses Urteils zwischen den Beteiligten Unklarheit besteht;
schließlich, welche Auswirkungen ein gegenläufiges rechtskräftiges Zivilurteil
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auf die Rechtskraftwirkungen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils hat, mit
dem die Behörde zur Bescheinigung des Übergangs einer Milchquote auf den
bisherigen Pächter verpflichtet wurde.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 33.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
schlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter-
amt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im
höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
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