Urteil des BVerwG vom 08.05.2008

Urteil vom 08.05.2008

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 47.08
VG 8 K 477/06 Me
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Der als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf
des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsge-
richts Meiningen vom 17. März 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-
verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete (§ 166 VwGO, § 114
ZPO). Der dagegen gerichtete Rechtsbehelf ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz
2 VwRehaG unzulässig und muss daher verworfen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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