Urteil des BVerwG vom 19.04.2005

Hochschule, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 47.05 (3 PKH 6.05)
VG 3 E 487/03(3)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom
9. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwalts kann keinen Erfolg haben. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und in
ihrem Rahmen die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen nach § 166 VwGO i.V.m.
§ 114 und § 121 Abs. 1 ZPO u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bei nicht anwaltlich vertretenen Klägern be-
urteilt sich die hinreichende Erfolgsaussicht danach, ob sich genügend Anhaltspunkte
dafür ihrem Vorbringen und dem sonstigen Inhalt der Akten entnehmen lassen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf
dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem das Urteil des Instanzgerichts beruhen kann. Weder dem Vorbringen
des Klägers, der eine angekündigte Begründung seiner Beschwerde nicht nachge-
reicht hat, noch dem sonstigen Inhalt der Akten lassen sich Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes entnehmen.
2. Die bereits eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger nicht durch einen
Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevoll-
mächtigten vertreten ist (§ 67 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen wurde die Be-
schwerde nicht fristgerecht begründet (§ 133 Abs. 3 VwGO).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten
wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus
van Schewick
Dr. Dette