Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Verfahrensmangel, Rüge, Überprüfung, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 47.04
VG 6 K 1948/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom
17. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht
vor.
1. Der Kläger begehrt Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungsrechtli-
chen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehaG - wegen des Verlustes der mit Strafurteil
des Bezirksgerichts Dresden vom 11. Dezember 1980 eingezogenen Gegenstände
und des Verlustes des Eigentums an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstück R.-B.-Straße ... in W. (1 040 qm), Flurstück Nr. 189 c, Gemarkung L. mit
F.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Dresden vom 2. Juni 1992 wurde das Urteil des
Bezirksgerichts Dresden vom 11. Dezember 1980 aufgehoben und der Kläger reha-
bilitiert. Von der Aufhebung mit umfasst war die Einziehung der dort aufgeführten Ge-
genstände.
Der an das Landratsamt Dresden gerichtete Antrag auf Rückübertragung des o.a.
Grundstücks vom 8. Oktober 1990 wurde mit Bescheid des Amtes zur Regelung of-
fener Vermögensfragen des Landratsamtes Dresden vom 19. Juni 1993 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener
Vermögensfragen vom 22. März 1996 dahingehend beschieden, dass dem Kläger
und seiner Ehefrau "Entschädigungsanspruch dem Grunde nach" entsprechend den
Reglungen des Entschädigungsgesetzes zustehe, da das am 1. Dezember 1994 in
Kraft getretene Entschädigungsgesetz in § 1 Abs. 2 Satz 1 auch dem nach § 3
- 3 -
Abs. 2 Vermögensgesetz - VermG - Ausgeschlossenen (Zweitgeschädigter) dann
eine Entschädigung zuspreche, wenn dieser in redlicher Weise Eigentum erworben
habe. Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Klage wurde mit Urteil
des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Dezember 1999 (13 K 1584/96) abgewie-
sen. Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens wurde mit Urteil
des Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2003 (6 K 2386/00) abgewiesen. Die
Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Dresden vom 31. Juli 2003 wurde durch Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2003 (BVerwG 7 B 114.03) verworfen.
2. Die vorliegende Beschwerde entspricht schon nicht den Darlegungserfordernissen.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung der Vorinstanz
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats
der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab-
weicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend ge-
macht wird und vorliegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann. Wird
wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in
der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darge-
legt oder die Entscheidung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, oder
der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Prüfung des Senats ist demgemäß
auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Mit der Beschwerde wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Die
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss eine Sichtung und rechtliche
Durchdringung des Streitstoffs und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrages
erkennen lassen. Dabei verlangt das Darlegen ebenso wie das gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO erforderliche Bezeichnen ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit
und Übersichtlichkeit der Ausführungen (Beschluss vom 23. November 1995
- BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Daran fehlt
es hier. Dem umfangreichen Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, unter
welchem Gesichtspunkt er die Zulassung der Revision gegen die angegriffene Ent-
scheidung erstrebt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derarti-
gen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung der
Beschwerde geeignet sein könnte (Beschluss vom 23. November 1995 - a.a.O.).
- 4 -
2.1 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "be-
zeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) be-
gründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darge-
tan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz
303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbe-
schwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222
m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre
Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG
9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35). Diesen Anforderungen genügt
die Beschwerdebegründung nicht. Zwar könnten die Ausführungen über die Mitwir-
kung der Vorsitzenden Richterin Petschel im Zusammenhang mit dem Hinweis auf
§ 9 Abs. 2 StrRehaG als Rüge im Sinne von § 138 Nr. 2 VwGO zu deuten sein. Ein
beachtlicher Rechtsverstoß liegt jedoch nicht vor, da ein Ausschlussgrund gemäß
§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 ZPO oder § 54 Abs. 2 VwGO nicht eingreift und § 9
Abs. 2 StrRehaG als nicht analogiefähige Sonderregelung für das Strafrechtliche
Rehabilitierungsverfahren anzusehen ist, die zudem inzwischen insoweit ins Leere
geht, als in allen Ländern die Verfahren zur Überprüfung von Richtern und Staats-
anwälten der ehemaligen DDR abgeschlossen sind (vgl. PK StrRehaG-Herzler, § 9
Rn. 6).
2.2 Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
sind ebenfalls nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor,
wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung ver-
tritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Se-
nat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht auf-
gestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwer-
deschrift nicht aufgezeigt. Die bloße Nennung von Entscheidungen des Bundesver-
fassungsgerichts, verbunden mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe
Bundesrecht verletzt, genügt dafür nicht.
2.3 Auch die Voraussetzungen einer Grundsatzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich
nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die
- 5 -
Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu
fördern. Anhaltspunkte dafür, dass hier diese Voraussetzungen gegeben sein könn-
ten sind nicht dargelegt, aber auch nicht ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m.
§ 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
718).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette