Urteil des BVerwG vom 04.03.2014

Rückforderung, Verordnung, Form, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 46.13 (3 C 6.14)
VG 5 A 5027/10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover über
die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom
10. April 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Sie wird dem Bun-
desverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären,
ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kenntnis einer für
die Rückforderung von Lastenausgleich unzuständigen Lastenausgleichsbe-
hörde von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten die
Ausschlussfrist für die Rückforderung nach § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenaus-
gleichsgesetzes (LAG) in Gang setzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 6.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
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Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann