Urteil des BVerwG vom 27.10.2004

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Einzelrichter, Übertragung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 46.04
VG 5 A 453/03 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 24. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger begehrt seine Rehabilitierung nach den Regelungen des Verwaltungs-
rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG). Er macht geltend, der am
22. September 1955 durch das Staatliche Notariat H. erteilte Erbschein nach seinem
Onkel, dem am 2. Juli 1955 verstorbenen C. S., sei falsch und er sei rechtswidrig
nicht am Erbscheinverfahren beteiligt worden.
Das von dem Kläger vor den Nachlassgerichten verfolgte Verfahren zur Einziehung
des genannten Erbscheins (zuletzt Beschluss des OLG Naumburg vom 12. Juni
2001 - 10 WX 12/01 -) blieb letztlich ebenso ohne Erfolg wie das Verfahren zur
Rückübertragung der von seinem Onkel hinterlassenen Vermögensgegenstände,
namentlich dem Miteigentumsanteil an einer Werft (Urteil des Verwaltungsgerichts
Halle vom 11. November 1993 - VG 3 A 39/93 - und Beschluss des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 9. März 1994 - BVerwG 7 B 30.94).
1. Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Anspruch des Klägers
auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2
VwGO) sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO versto-
ßen zu haben.
a) Zunächst macht der Kläger geltend, er sei vor der Übertragung des Rechtsstreits
auf den Einzelrichter nicht angehört worden. Das habe er in der mündlichen Ver-
handlung auch gerügt, ohne dass diese Rüge allerdings protokolliert worden sei. Da-
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von abgesehen sei die Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO
unzulässig gewesen, da die Angelegenheit sowohl besondere rechtliche als auch
tatsächliche Schwierigkeiten aufweise.
Daran ist richtig, dass die Beteiligten ausweislich der Akten vor der Übertragung des
Rechtsstreits von der Kammer auf den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO nicht
angehört worden sind, obwohl die Anhörung angesichts der Bedeutung einer solchen
Entscheidung für den Fortgang des Verfahrens geboten war (vgl. BVerwG, Urteil vom
10. November 1999 - 6 C 30.98 - NVwZ 2000, 1290, 1291; Kopp/Schenke, VwGO
13. Aufl. 2003, § 6 Rn. 19). Dieser Mangel ist jedoch durch den Verlauf der mündli-
chen Verhandlung vor dem Einzelrichter geheilt worden, da der Kläger sich rügelos
auf diese Verhandlung eingelassen hat (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO). Zwar be-
hauptet der Kläger in der Beschwerdebegründung, er habe gegenüber dem Einzel-
richter die fehlende Anhörung gerügt. Im Sitzungsprotokoll, in das nach § 105 VwGO
i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen
sind, findet diese Behauptung aber keine Bestätigung. Anhaltspunkte für die Unrich-
tigkeit des Protokolls sind nicht ersichtlich.
b) Soweit der Kläger in der Übertragung auf den Einzelrichter eine Vorenthaltung des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) sieht, weil wegen der besonderen
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles die Übertragungsvorausset-
zungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt gewesen seien, kann ihm ebenfalls
nicht gefolgt werden. Schwierigkeiten bereitet es in diesem Fall allein, die Logik im
klägerischen Vortrag nachzuvollziehen. So trägt er selbst in der Beschwerdebegrün-
dung vor, die im gemeinschaftlichen Testament eingesetzten Erben seien nur
"Scheinerben" gewesen. Es ist schlechterdings unverständlich, wie die Ausstellung
eines Erbscheins, der dem Wortlaut und der damaligen Intention des Testaments
uneingeschränkt entspricht, eine zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung berech-
tigende rechtsstaatswidrige Verfolgungsmaßnahme sein soll. Ebenso wenig ist nach-
vollziehbar, wie sich gerade daraus, dass es damals entsprechend den Absichten der
Erblasser gelungen ist, die Werft im Familienbesitz zu halten, heute ein Rückgabe-
anspruch des Klägers ergeben soll. Die mangelnde Schlüssigkeit des Klägerbegeh-
rens begründet keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
i.S. des § 6 Abs. 1 VWGO.
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c) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht der Kläger darin, dass
er seinen Vortrag bereits nach 20 Minuten habe unterbrechen müssen, da die münd-
liche Verhandlung während einer Sitzungsunterbrechung des vorhergehenden Ver-
waltungsstreits erfolgt sei. Daher habe er insbesondere die politische Situation des
Jahres 1953 in der DDR, nämlich dass bei einer Erbeinsetzung seiner Person eine
sofortige Enteignung aus dem Familienbesitz erfolgt wäre, nicht darlegen können.
Ferner hätte er dem Gericht weiter und im Einzelnen darlegen wollen, "dass das
Verwaltungsgericht Halle und das Bundesverwaltungsgericht festgestellt haben, dass
er zumindest (Mit)Erbe geworden ist".
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Gehörsverstoß darzutun. So lassen insbe-
sondere die Urteilsgründe (S. 5 des Umdrucks) erkennen, dass sich das Verwal-
tungsgericht gerade mit der Problematik beschäftigt hat, die der Kläger noch habe
vorbringen wollen, nämlich dem Umstand, dass der Erblasser den Kläger nicht habe
als Erben aufführen können, da die Werft ansonsten entschädigungslos enteignet
worden wäre. Dieser Vortrag, der - wie auch die für diese Annahme maßgeblichen
Verhältnisse in der ehemaligen DDR - im Übrigen auch im Verwaltungsverfahren, auf
das das angefochtene Urteil Bezug nimmt und das in der achtseitigen Klageschrift
eingehend dargestellt ist, eine wesentliche Rolle spielte, wäre mithin nicht geeignet
gewesen, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, zumal das
Gericht die Richtigkeit dieser Behauptung zugunsten des Klägers unterstellt. Aus-
weislich des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2004
wurde in der Sitzung der Sach- und Streitstand mit dem Kläger erörtert. Da für den
Beklagten niemand erschienen war, kam die Zeit für diese mündliche Verhandlung
nahezu vollständig dem Kläger zugute. Im Übrigen wurde in diesem Protokoll u.a. der
Vortrag des Klägers wörtlich protokolliert, dass die Werft enteignet worden wäre,
wenn das Staatliche Notariat H. den Kläger als Erben festgestellt hätte. Ferner hatte
der Kläger, wie in der Beschwerdeschrift ausdrücklich dargelegt wird, Gelegenheit,
das Gericht zu befragen, ob ihm die Entscheidung des OLG Naumburg vorliege. Es
sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewe-
sen sein sollte, alle relevanten Tatsachen und rechtlichen Würdigungen vorzubrin-
gen. Dabei war es angesichts des Umfangs des schriftsätzlichen Vorbringens der
Beteiligten - so lagen neben der Klageschrift vom 4. Juli 2003 Schriftsätze des Klä-
gers vom 10. Juli 2003, 3. November 2003 sowie vom 17. Januar 2004 vor - Aufgabe
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des Vorsitzenden, auf einen konzentrierten Vortrag hinzuwirken.
d) Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob der Kläger tatsäch-
lich Erbe geworden sei, geht schon deshalb fehl, weil es darauf nach der insoweit
maßgeblichen - und unzweifelhaft richtigen - materiellrechtlichen Auffassung der Vor-
instanz nicht ankam. Entscheidend war allein, ob in der Ausstellung des Erbscheins
eine rechtsstaatwidrige Verfolgung lag und nicht, ob er die Rechtslage zutreffend
wiedergab.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätz-
liche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sich in ihr eine klärungsfä-
hige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage stellt, die in einem künftigen Revi-
sionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortent-
wicklung des Rechts beantwortet werden kann. Daran fehlt es hier.
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob das VwRehaG nach § 1
Abs. 1 S. 1 in diesem Fall überhaupt anwendbar ist". Es sei grundsätzlich zu ent-
scheiden, "ob eine Entscheidung des damaligen staatlichen Notariats eine hoheitli-
che Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles
(Verwaltungsentscheidung) ist". Die Frage bezieht sich also auf die gesetzlichen Vo-
raussetzungen des § 1 Abs. 1 und 2 VwRehaG, die das angefochtene Urteil im Fall
des Klägers verneint hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt ihr nicht zu, weil sie nicht
entscheidungserheblich ist.
Die Frage, welche Stellen unter "behördliche Stellen" zu subsumieren sind, würde
sich in diesem Zusammenhang nur stellen, wenn das Verwaltungsgericht angenom-
men hätte, die Erteilung des Erbscheins durch das staatliche Notariat sei mit tragen-
den Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar gewesen. Das Vorlie-
gen dieser Voraussetzung hat das Gericht aber ausdrücklich verneint. Die aufgewor-
fene Frage ist somit selbst dann nicht geeignet, die Richtigkeit des angegriffenen Ur-
teils in Zweifel zu ziehen, wenn sie im Sinne der Beschwerde - also bejahend - be-
antwortet würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streit-
wertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72
GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I
718).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette