Urteil des BVerwG vom 20.05.2003

Verfahrensmangel, Anerkennung, Erhaltung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 46.03
VG 3 E 870/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van Schewick und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des Verwaltungs-
gerichts Darmstadt vom 14. November 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 069,82 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann weder nach
Nr. 1 noch nach Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht das Vorliegen des
geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der
grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache
nur dann, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine
konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des
Bundesrechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende
höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten
ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten
erscheint. Um das darzulegen, muss eine konkrete Rechtsfrage
bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund angegeben werden, der
die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen
Bedeutung und überdies die Erwartung rechtfertigen soll, die
Frage werde in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt
werden können, sei also entscheidungserheblich (vgl. u.a.
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,
90 <91 f.>). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebe-
gründung nicht. Sie beschränkt sich darauf, ihre Rechtsauffas-
sung darzulegen, die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 und die
angefochtene Entscheidung seien aus verschiedenen Gründen
fehlerhaft.
- 3 –
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen werden. Zwar macht die Beschwerde geltend, es liege
ein Verfahrensmangel vor. Doch lässt sie jeden Hinweis vermis-
sen, um welchen Verfahrensmangel es sich handeln soll. Schon
deshalb ist dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO nicht genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 13 f. GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Borgs-
Maciejewski