Urteil des BVerwG vom 07.06.2002

Bedürftigkeit, Glaubhaftmachung, Fristversäumnis, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 46.02 (3 PKH 5.02)
VG 6 K 1509/98
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2001
wird verworfen.
- 2 -
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-
waltes zur weiteren Durchführung des Beschwer-
deverfahrens wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. November 2001
durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt Beschwerde einge-
legt, ohne sie innerhalb der am 4. März 2002 abgelaufenen Be-
gründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Not-
wendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmit-
telbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewie-
sen worden.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Der mit Schreiben vom 5. März 2002 - eingegangen beim Verwal-
tungsgericht Chemnitz am 6. März 2002 - gestellte Antrag auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechts-
anwaltes war abzulehnen, weil die weitere Rechtsverfolgung
keine Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff.
ZPO). Eine fristgemäße Beschwerdebegründung war zu diesem
Zeitpunkt bereits nicht mehr möglich; eine Verlängerung der
Begründungsfrist ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 133 Abs. 3
VwGO); Gründe für eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
(§ 60 VwGO) sind nicht erkennbar. Auf die fehlende Glaubhaft-
machung der Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO kommt es da-
nach ebenso wenig an wie darauf, dass nach Vortrag und Akten-
inhalt Grundlagen für die Geltendmachung eines Revisionszulas-
sungsgrundes (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht erkennbar sind.
- 3 -
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Kimmel