Urteil des BVerwG vom 21.07.2009

Rechtswegerschöpfung, Verfassungsbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 45.09 (3 B 63.08)
OVG 8 A 4304/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- 2 -
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 18. Februar 2009 (BVerwG 3 B 63.08) wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge des Klägers ist unzulässig; sie wurde nicht fristgerecht er-
hoben.
Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.
Der Beschluss des Senats, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klä-
gers zurückgewiesen worden ist, wurde den Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers am 5. März 2009 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger mithin
auch Kenntnis von der - vermeintlichen - Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch den Senat, die er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht aber erst
mit seiner hier am 30. Juni 2009 eingegangenen Anhörungsrüge geltend ge-
macht hat. Für den Beginn der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1
VwGO ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass er erst
durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 2009, mit
dem seine Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung (§
90 Abs. 2 BVerfGG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde, Kenntnis von
der Notwendigkeit einer vorherigen Anhörungsrüge erhalten habe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Liebler
Buchheister
1
2
3