Urteil des BVerwG vom 12.07.2006

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 45.06 (3 PKH 9.06)
VG 5 A 258/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Greifswald vom 6. Februar 2006 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch
einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne
des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittel-
belehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Aus den im
Beschluss vom 24. April 2006 - BVerwG 3 PKH 9.06 - genannten Gründen hät-
te die Beschwerde unabhängig davon in der Sache ebenfalls erfolglos bleiben
müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung zu den Gerichtskos-
ten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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