Urteil des BVerwG vom 14.04.2005
Rechtsmittelbelehrung, Hochschule, Prozesshandlung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 45.05
VG 9 A 112.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdever-
fahren wird abgesehen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-
teil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom
18. März 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entspre-
chender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1
VwGO einzustellen.
Die Klägerin hat zwar mit Schreiben vom 30. März 2005 die Rücknahmeerklärung
vom 18. März 2005 widerrufen. Die Rücknahmeerklärung als solche ist als Prozess-
handlung jedoch unwiderruflich. Selbst wenn man ihr Schreiben vom 30. März 2005
als erneute Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde betrachten würde, müsste
diese kostenpflichtig als unzulässig verworfen werden, da in Bezug auf dieses
Schreiben die Frist zur Einlegung bereits abgelaufen war.
Im Übrigen hätte die Beschwerde insgesamt gemäß § 67 Abs. 1 VwGO kostenpflich-
tig als unzulässig verworfen werden müssen, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt
worden ist. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Entscheidung sowie durch Schreiben vom 16. März 2005 ausdrücklich hingewiesen
worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG
abgesehen.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Liebler