Urteil des BVerwG vom 20.10.2004

Richteramt, Zustellung, Hochschule, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 45.04
VG 6 A 3568/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die
Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Januar
2004 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angestrebte Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit
geben, unter anderem die Frage zu klären, ob eine entschädigungslose Enteignung
von in Erbpacht stehenden Grundstücken im Rahmen der Bodenreform, die im Zu-
sammenhang mit § 2 des Gesetzes über die Aufhebung von Sonderrechten an Ge-
meindevermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 1948
(GBl M.-V. S. 77) - in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht - zum Eigentums-
erwerb der Belegenheitsgemeinde geführt hat, soweit die Grundstücke nicht Boden-
reformbauern zugewiesen worden sind, der Funktionsnachfolgerin dieser Gemeinde
einen Restitutionsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VZOG i.V.m. Art. 22
Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV gibt oder ob diesem Rückgabeanspruch der
Ausschlussgrund der rechtsstaatswidrigen Vermögensentziehung entgegensteht.
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 3 C 40.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Liebler