Urteil des BVerwG vom 29.06.2007

Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 44.07
OVG 16 A 831/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
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G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 3. April 2007 mit Schriftsatz vom 19. Juni 2007 zurückgenommen. Bereits
in diesem Beschluss war auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden.
Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Rücknahme in entsprechender An-
wendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein-
zustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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