Urteil des BVerwG vom 23.09.2004

Rechtliches Gehör, Faires Verfahren, Oberschule, Direktor

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 44.04
VG 11 K 2338/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
24. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Klägerin begehrt die Rehabilitierung nach den Regelungen des Beruflichen bzw.
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG bzw. VwRehaG). Sie
sei, obgleich sie die zehnklassige allgemeinbildende polytechnische Oberschule
(POS) als Klassenbeste abgeschlossen habe, nicht zur erweiterten allgemeinbilden-
de polytechnische Oberschule (EOS) zugelassen worden, da sie nicht an der Ju-
gendweihe teilgenommen habe.
Die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, gegen den Anspruch der Klägerin
auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2
VwGO) sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO versto-
ßen zu haben. Das Verwaltungsgericht Dresden habe ohne mündliche Verhandlung
entschieden. Hierin sei eine Verletzung rechtlichen Gehörs zu sehen, "da das Gericht
im Hinblick auf seine Pflicht zur Sachaufklärung verpflichtet gewesen wäre, den Vater
der Beschwerdeführerin dahingehend anzuhören, inwieweit von ihm die Aufnahme
der Beschwerdeführerin im Gespräch mit dem Direktor begehrt wurde. Dadurch
bedingt, dass das Gericht eine solche Anhörung unterlassen hat, ist eine Verletzung
rechtlichen Gehörs zu sehen. Hätte das Gericht den Vater angehört, so hätte dieser
den Vortrag der Beschwerdeführerin bestätigen können, wodurch nachgewiesen
worden wäre, dass der entsprechende Antrag gestellt worden ist."
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, einen Verfahrensfehler zu bezeichnen, wie es
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132
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Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet", wenn er sowohl in den ihn (vermeint-
lich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert
dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -
Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Wereuther, Revisionszulassung und Nichtzulas-
sungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971,
Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsa-
chen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982
- BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Ausgehend hiervon ist der Beschwerdevortrag nicht geeignet, einen Gehörsverstoß
darzutun, denn er stellt den Prozessverlauf in einem entscheidenden Punkt unrichtig
dar. Im Gegensatz zu der Behauptung der Beschwerde hat sehr wohl eine mündliche
Verhandlung stattgefunden und zwar am 10. Juni 2003. Ausweislich des Protokolls
wurde die Sache in dieser Sitzung tatsächlich und rechtlich erörtert. Anschließend
erklärten die Beteiligten sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne (weitere)
mündliche Verhandlung einverstanden. Sodann sagte die Beklagte zu, noch ein
einschlägiges Urteil und die Kopie der Vorschriften über die Zulassung zur EOS zu ü-
bersenden. Der Vorsitzende wies daraufhin noch ausdrücklich darauf hin, dass die
Klägerin eine Kopie dieser Unterlagen und Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten
würde. So wurde dann auch verfahren und die Klägerin nahm dazu mit Schriftsatz
vom 19. Juli 2003 Stellung. Die Entscheidung des Gerichts ohne (weitere) mündliche
Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig. Auch im Übrigen fehlen jegliche
Anhaltspunkte, dass das Gericht dem Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör
und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) nicht genüge
getan hätte.
Die hinreichende Bezeichnung einer Aufklärungsrüge setzt, soweit kein förmlicher
Beweisantrag gestellt war, die Darlegung voraus, dass und warum sich dem Tatsa-
chengericht die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (Be-
schluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154).
Daran fehlt es, zumal das Gericht den in der Beschwerde wiederholten Vortrag be-
züglich des Gesprächs des Vaters der Klägerin mit dem Direktor der Schule im Tat-
bestand ausdrücklich erwähnt, worauf die Beschwerde sogar hinweist. In Wahrheit
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wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige
verwaltungsgerichtliche Würdigung der Gesamtumstände der unterbliebenen Dele-
gation der Klägerin an eine EOS. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht be-
gründet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. in Ver-
bindung mit § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai
2004 (BGBl I 718).
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Dette