Urteil des BVerwG vom 05.06.2003

Übertragung, Bahn, Grundstück

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 44.03
VG 7 A 374/01 MD
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s – M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Magdeburg vom 25. Februar 2003
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt
nicht auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132
Abs. 2 VwGO. Namentlich verbindet sich mit dem Streitfall keine
Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sämtliche von der Beschwerde aufgewor-
fenen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts bereits entschieden sind.
1. Das Verwaltungsgericht ist nach den Gründen des angefochte-
nen Urteils davon ausgegangen, dass es sich bei dem von der
Klägerin beanspruchten Vermögensgegenstand um ein Grundstück
handelt, welches zwar am 8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deut-
sche Reichsbahn gehörte, aber in der Folgezeit (vor dem Bei-
trittszeitpunkt 3. Oktober 1990) mit Zustimmung der Deutschen
Reichsbahn einem anderen als dem Bahn-Zweck gewidmet worden
ist. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, weil die Be-
schwerde gegen sie keine zulässigen und begründeten Revisions-
gründe vorgebracht hat (§ 137 Abs. 2 VwGO). Aus seiner Fest-
stellung hat das Verwaltungsgericht abgeleitet, dass damit zwar
die für das so genannte Reichsbahn-Altvermögen geltenden Vo-
raussetzungen eines Rückübertragungsanspruchs im Sinne des
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Satz 5 EV (ent-
sprechend) erfüllt seien, dieser aber an dem Ausschlussgrund
des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 (letzter Teilsatz) EV ("..., es sei
denn, sie sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen
- 3 –
Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden.") scheitere.
Damit bewegt sich das angefochtene Urteil im Rahmen der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Insbesondere trifft es zu, dass so genanntes Reichsbahn-Altver-
mögen, welches im Jahre 1990 nicht (mehr) zum Reichbahnvermögen
im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 EV gehörte und dementspre-
chend nicht bereits kraft Gesetzes übergehen konnte, gleichwohl
rücküberführungsfähig war. Solches Altvermögen, obgleich in
Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV nicht ausdrücklich erwähnt, ist näm-
lich in entsprechender Anwendung des Art. 27 Abs. 1 Satz 5
(1. Alternative) EV, welches das Reichspost-Altvermögen für
rückübertragungsfähig erklärt, rückübertragungsfähig (vgl. aus-
führlich das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil vom
23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - BVerwGE 115, 62 <67 ff.>
sowie Leitsatz 1). Für solche Ansprüche auf Übertragung von
Altvermögen der Reichsbahn bzw. der Reichspost sind die Art. 26
und 27 EV die spezielleren und damit Art. 21 Abs. 3 EV verdrän-
genden Vorschriften (a.a.O. S. 68 und Leitsatz 3).
Ebenso trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 15.98 - a.a.O. S. 226; bestätigt
mit Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 17.01 - a.a.O.
S. 68 f.) die Ausnahmevorschriften in den abschließenden Teil-
sätzen des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 EV und Art. 27 Abs. 1 Satz 5
EV für sämtliche Vermögensgruppen gelten, die zuvor aufgeführt
sind, also die Gruppen der Alt-, Widmungs- und Erwerbsvermögen.
Folgerichtig ist im Urteil vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C
17.01 - (a.a.O. S. 68) entschieden worden, dass auch insoweit
die Reichbahn- und Reichspost-Altvermögen untereinander gleich
zu behandeln sind. Die entsprechende Anwendung des Art. 27
Abs. 1 Satz 5 EV auf das Reichsbahn-Altvermögen beschränkt sich
nicht auf die Begründung eines Rückübertragungsanspruchs, son-
dern erfasst konsequenterweise auch die Ausnahmevorschriften.
- 4 –
Sämtliche von der Beschwerde aufgeworfenen entscheidungserheb-
lichen Fragen des revisiblen Bundesrechts sind somit bereits
geklärt. Das Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass, die er-
gangene Rechtsprechung in Frage zu stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ge-
mäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus Dr. Borgs-Maciejewski Dr. Brunn