Urteil des BVerwG vom 16.04.2015

Sanktion, Betriebsinhaber, Zahl, Verfügung

BVerwGE: nein
Fachpresse: nein
Sachgebiet:
Recht der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
Förderungsmaßnahmen sowie des Tierzucht- und
Tierseuchenrechts
Rechtsquelle/n:
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 51 Abs. 2a, Art. 73a Abs. 1
Unterabs. 3
Stichworte:
Agrarbeihilfe; Betriebsprämie; Rückforderung; Sanktion; Übererklärung; Differenz
zwischen Fläche und Zahlungsanspruch; Zahlungsverpflichtung;
Zahlungsanspruch; gemeldete Fläche; gemeldeter Zahlungsanspruch; gemeldete
Zahlungsverpflichtung; zur Verfügung stehender Zahlungsanspruch.
Leitsatz/-sätze:
Art. 51 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 findet dann Anwendung, wenn ein
Betriebsinhaber in seinem Sammelantrag mehr Fläche als beihilfefähig geltend
macht (meldet), als ihm Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen.
Eine Übererklärung im Sinne von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG)
Nr. 796/2004 ergibt sich aus der Differenz zwischen der gemeldeten Fläche, die
jenseits der Zahlungsansprüche alle anderen Beihilfevoraussetzungen erfüllt, und
dem Betrag der geltend gemachten Zahlungsansprüche.
Beschluss des 3. Senats vom 16. April 2015 - BVerwG 3 B 43.14
I. VG Stade vom 25. August 2010
Az: VG 6 A 1883/08
II. OVG Lüneburg vom 20. Mai 2014
Az: OVG 10 LB 206/11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 43.14
OVG 10 LB 206/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2015
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 21 981,59 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung der Betriebsprämien für die Jah-
re 2005, 2006 und 2007, die dem Kläger unter anderem auf der Grundlage von
18,29 Zahlungsansprüchen für Dauergrünland gewährt worden sind. Mit Be-
scheid vom 23. September 2008 wurde die Festsetzung dieser Zahlungsan-
sprüche rückwirkend aufgehoben. Dem Kläger wurden nur noch 10,02 Zah-
lungsansprüche für Dauergrünland zugewiesen, weil er eine bei der Festset-
zung berücksichtigte Fläche von 8,27 ha im Jahr 2005 nicht bewirtschaftet ha-
be. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Rechtsmittel bestandskräftig. Pa-
rallel hierzu hob die Beklagte die Betriebsprämienbewilligungen der Jahre 2005,
2006 und 2007 auf, forderte die gewährte Beihilfe vollständig zurück und stellte
darüber hinaus einen weiteren Sanktionsbetrag für die Folgejahre zur Verrech-
nung. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Der Kläger habe die in seinen Sammelanträgen jeweils angemeldete 8,27 ha
große Teilfläche weder 2005 noch in den Jahren 2006 und 2007 landwirtschaft-
lich genutzt. Damit habe er vorsätzlich Übererklärungen abgegeben, die über
den für diese Fläche gewährten Betrag hinaus zum Ausschluss von den Be-
triebsprämien führten.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Revisionsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und auch eine nachträgliche Di-
vergenz liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine
für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft,
die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtli-
cher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und
setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage
des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klä-
rung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts
geboten erscheint (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>, vom 7. Juni 1996 - 1 B 127.95 - Buchholz 430.4
Versorgungsrecht Nr. 32 S. 26 und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Keiner Klärung in einem Revi-
sionsverfahren bedarf eine Frage, die sich ohne Weiteres mit Hilfe der üblichen
Regeln der Gesetzesauslegung zweifelsfrei beantworten lässt (stRspr, vgl.
BVerwG, Beschluss vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268
<270>).
Der Kläger meint, die Rückforderung der Betriebsprämien als Sanktion von
Übererklärungen erweise sich als rechtswidrig, wenn die aberkannten Zah-
lungsansprüche als nicht gemeldete Zahlungsverpflichtungen bzw. Zahlungs-
ansprüche gelten würden. Die damit zur Auslegung von Art. 51 Abs. 2a
Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 aufgeworfene Frage hat keine grundsätzli-
che Bedeutung. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Klärung in
einem Revisionsverfahren, dass dem jeweiligen Sammelantrag zu entnehmen
ist, welche Zahlungsverpflichtungen im Sinne von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2
VO (EG) Nr. 796/2004 gemeldet wurden, und dass eine Änderung der zugewie-
senen Zahlungsansprüche hierfür ohne Bedeutung ist. Daher kann auch dahin-
stehen, ob mit der Beschwerdebegründung eine Frage von grundsätzlicher Be-
deutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO noch hinreichend dargelegt ist.
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Art. 51 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 wurde durch die Verordnung (EG)
Nr. 659/2006 (ABl. L 116 S. 20) eingefügt. Mit dieser Regelung wurden die Vor-
schriften über Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen mo-
difiziert. Allgemein knüpft die Sanktion von Übererklärungen daran an, dass die
in einem Antrag angemeldete und damit geltend gemachte Fläche größer ist als
die Fläche, die tatsächlich im Rahmen der Verwaltungskontrolle als beihilfefähig
ermittelt wird (Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 796/2004). Für die Be-
triebsprämienregelung gilt eine Fläche dann als ermittelt, wenn sie allen in den
Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt
und der Betriebsinhaber über eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprü-
chen verfügt (Art. 2 Nr. 22 VO Nr. 796/2004). Im Unterschied zu den
sonstigen Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde die Feststellung der
Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber verfügt, ohne Weiteres mög-
lich, denn sie werden behördlich zugewiesen und dokumentiert. Vor diesem
Hintergrund hat der Unionsgesetzgeber in den Fällen, in denen der Betriebsin-
haber "mehr Fläche" anmeldet, "als er Zahlungsansprüche besitzt", keine Sank-
tion für nötig erachtet, wenn die angemeldete Fläche alle anderen Beihilfevo-
raussetzungen erfüllt (Erwägungsgrund 12 VO Nr. 659/2006), und hat
dies speziell in Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 1 VO Nr. 796/2004 geregelt.
Wenn die angemeldete Fläche allerdings nicht alle anderen Beihilfevorausset-
zungen erfüllt, soll dies mit Sanktionen verbunden sein. Das regelt Art. 51
Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004, auf den sich die Beschwerde be-
zieht. Die Vorschrift sieht vor, dass sich die Sanktion in einem solchen Fall nach
der Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt,
und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen bestimmt.
Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht allerdings eine Anwendung von Art. 51
Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 mit der Begründung ab, der Kläger
habe nicht mehr Fläche gemeldet als Zahlungsansprüche gemeldet. Auch wenn
sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut zunächst so verstehen lässt, als komme
es auf eine Abweichung der in einem Sammelantrag gemeldeten Fläche von
den für diese Flächen aktivierten ("gemeldeten") Zahlungsansprüchen an, ste-
hen diesem Verständnis - wie dargelegt - ersichtlich der in Erwägungsgrund
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12 VO (EG) Nr. 659/2006 zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers
sowie Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Für die Anwendung von Art. 51
Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 kommt es alleine darauf an, ob die
geltend gemachte Fläche die Zahl der Zahlungsansprüche überschreitet, über
die der Betriebsinhaber verfügt. Dementsprechend differenzieren die Nachfol-
geregelungen des Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 und des Art. 18 Abs. 1
VO (EU) Nr. 640/2014, die im Übrigen einen anderen Regelungsgehalt haben,
nunmehr sprachlich eindeutig zwischen angemeldeten Zahlungsansprüchen
und zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen. Damit lässt sich zugleich
nicht ohne Weiteres verneinen, dass auf die Zahl der zuletzt festgesetzten Zah-
lungsansprüche abzustellen ist, weil die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsan-
sprüche als von Anfang an nicht zugewiesen gelten (Art. 73a Abs. 1
Unterabs. 3 VO Nr. 796/2004). Folglich kann die Anwendbarkeit von
Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht von vornherein ausge-
schlossen werden. Das führt jedoch nicht zu dem geltend gemachten grund-
sätzlichen Klärungsbedarf.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die 8,27 ha große Teilfläche nicht
beihilfefähig sei, weil sie dem Kläger in den Jahren 2005, 2006 und 2007 nicht
zur Verfügung gestanden habe und von einem Dritten landwirtschaftlich genutzt
worden sei. Diese Feststellungen hat der Kläger weder mit einer Verfahrensrü-
ge noch sonst angegriffen. Entsprechend erfüllt die angemeldete Fläche - in
erheblichem Umfang - nicht alle anderen Beihilfevoraussetzungen, wofür nach
der Ratio des Art. 51 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 Sanktionen vorgesehen
sind.
Der Kläger macht mit seiner Grundsatzrüge jedoch geltend, er unterliege des-
halb keiner Sanktion, weil auf die Differenz zwischen der Fläche, die jenseits
der Zahlungsansprüche alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Be-
trag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen abzustellen sei und will dies,
nachdem die ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche aufgehoben wur-
den und als von Anfang an nicht zugewiesen galten (Art. 73a Abs. 1
Unterabs. 3 VO Nr. 796/2004), dahin verstanden wissen, dass nur die
zuletzt zugewiesenen Zahlungsansprüche als gemeldet anzusehen seien. Denn
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man könne keine Zahlungsansprüche anmelden, die von Anfang an nicht be-
stünden.
Eine derartige Auslegung von Art. 51 Abs. 2a Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/
2004 kommt jedoch zweifellos nicht in Betracht.
Nach dem klaren Wortlaut der Regelung (en: amount of payment entitlements
declared; fr: montant des droits au paiement déclarés; sv: stödrättighetsbelopp
som har deklarerats) kommt es allein auf die gemeldeten Zahlungsverpflichtun-
gen, mit anderen Worten die geltend gemachten Zahlungsansprüche an. Hier
unerheblich ist daher, ob die Zahlungsansprüche tatsächlich bestehen. Auf die
zuletzt zugewiesenen Zahlungsansprüche kann hier aber auch deshalb nicht
abgestellt werden, weil dies mit dem Sinn und Zweck des Sanktionensystems
schlechterdings unvereinbar wäre. Die Anwendung von Art. 51 Abs. 2a
Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 im Sinne des Klägers hätte zur Folge, dass
keine Differenz und damit keine Übererklärung gegeben wäre, weil die jenseits
der Zahlungsansprüche beihilfefähige Fläche der Zahl der zuletzt zugewiese-
nen Zahlungsansprüche entspräche. Dem stünde gegenüber, dass der Kläger
mit seinen Sammelanträgen in erheblichem Umfang - nämlich im Umfang der
späteren Verringerung der Zahlungsansprüche - für eine Fläche Betriebsprä-
mien beantragt hat, die jenseits der Zahlungsansprüche gerade nicht alle ande-
ren Voraussetzungen der Betriebsprämie erfüllt hat. Wäre diese Fläche jenseits
des Vorliegens entsprechender Zahlungsansprüche hingegen weitestgehend
beihilfefähig, so würde gerade diese Konformität mit dem Beihilferecht dazu
führen, dass in ihrem Umfang eine Differenz zu der Zahl der zuletzt zugewiese-
nen Zahlungsansprüche und damit eine "Übererklärung" gegeben wäre. Das
wäre offensichtlich sinnwidrig.
Vor diesem Hintergrund bedarf die aufgeworfene Frage auch keiner Beantwor-
tung durch eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. - Slg. I-3415
Rn. 12 ff.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang für ein Vorabentschei-
dungsersuchen die Frage formuliert, ob im Falle von Übererklärungen die bean-
tragte Fläche durch die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen-
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den Zahlungsansprüche gedeckelt werde, wird damit ein über die vorstehend
beantwortete Frage hinausgehender, rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf
nicht erkennbar dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
2. Auch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO) kommt nicht in Betracht. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegrün-
dungsfrist geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil
des Senats vom 1. Oktober 2014 - 3 C 31.13 - könnte nur dann zur Zulassung
der Revision führen, wenn der Kläger fristgerecht die Klärung einer Grundsatz-
frage angestrebt hätte, die durch das Urteil nach Fristablauf geklärt worden wä-
re (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 8 B 101.06 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 15 m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die innerhalb
der Beschwerdebegründungsfrist geltend gemachte Grundsatzfrage betrifft
nicht die Frage, auf deren Beantwortung sich der Kläger nunmehr bezieht. Der
Sache nach macht der Kläger eine nach Abschluss des Berufungsverfahrens
eingetretene Rechtsänderung geltend, auf der das Urteil des Senats vom
1. Oktober 2014 beruht. Eine Gesetzesänderung, aufgrund der sich ein mit der
Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenes Urteil in einem Revisionsverfahren
als (teilweise) fehlerhaft erweisen könnte, ist aber kein Zulassungsgrund im
Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober
1968 - 3 B 73.68 - BVerwGE 30, 266 <267>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert für das
Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1, § 43
Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwer-
debegründung ebenso wie bereits mit seiner Anschlussberufung alleine gegen
die Sanktion wegen einer Übererklärung. Er greift damit die Rückforderung von
insgesamt 24 279,32 € nicht an, soweit sie bereits daraus folgt, dass ihm zu
Unrecht Betriebsprämien unter Berücksichtigung der 8,27 ha großen Teilfläche
bewilligt worden sind. Dem entspricht ein Betrag in Höhe von 4 046,09 € (vgl.
Schriftsatz des Klägers vom 27. Februar 2012), der in Abzug zu bringen ist. Zu-
züglich des darüber hinaus als weitere Sanktion zur Verrechnung gestellten
Betrags in Höhe von 1 748,36 € ergibt sich daraus der festgesetzte Streitwert.
Zu einer Änderung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzungen (§ 63 Abs. 3
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Satz 1 Nr. 2 GKG) bestand kein Anlass, denn im Lichte des Urteils des Verwal-
tungsgerichts und der wechselseitigen Rechtsmittel im Berufungsverfahren
(§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG) wirkt sich die bereits im Berufungsverfahren
seitens des Klägers beschränkte Anfechtung des Rückforderungsbescheids
nicht in gebührenerheblicher Weise aus. Die im Rückforderungsbescheid fest-
gesetzte, nicht selbstständig angefochtene Verwaltungsgebühr ist nicht streit-
werterhöhend zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).
Liebler
Dr. Kuhlmann
Rothfuß