Urteil des BVerwG vom 07.08.2007

Urteil vom 07.08.2007

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 43.07
OVG 1 S 185.06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Liebler
beschlossen:
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Die „außerordentliche Beschwerde“ wegen greifbarer Ge-
setzwidrigkeit gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2007 wird
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Der als „außerordentliche Beschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2007 eingelegte Rechtsbehelf
ist unzulässig.
Der Beschluss, mit dem das Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des An-
tragstellers zurückgewiesen hat, die er gegen die Versagung einstweiligen
Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. De-
zember 2006 gerichtet hatte, ist nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesver-
waltungsgericht angreifbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Über die abschließende
gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom
16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO
Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15),
nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformge-
setz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bun-
desverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich „greifbaren Gesetzwid-
rigkeit“ der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr. Daran ändert sich
nichts dadurch, dass die vom Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht zu-
sätzlich erhobene Gegenvorstellung, mit der er insbesondere einen Verstoß
gegen das Gebot rechtlichen Gehörs gerügt hat, ohne Erfolg geblieben ist.
Gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO ist danach keine Befassung der nächst
höheren Instanz mit der Sache vorgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfest-
setzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5400
oder 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.
Kley van Schewick Liebler
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