Urteil des BVerwG vom 11.04.2006

Rechtliches Gehör, Unangemessenheit, Gegenleistung, Geschäft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 43.06
VG W 6 K 04.916
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 14. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Rüge der Klägerin, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 14. Februar
2006 den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet.
Das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen der Klägerin ist in vollem Umfang
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.
Entgegen dem Rügevorbringen hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht
geltend gemacht, die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG sei wegen
unzulässiger Rückwirkung verfassungswidrig und daher nichtig. Dieser Ge-
sichtspunkt taucht in der Beschwerdebegründung nicht auf. Nach § 133 Abs. 3
VwGO konnte er daher auch nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung
sein.
Den Vorwurf mangelnder Bestimmtheit der gesetzlichen Regelung hatte die
Klägerin an das Tatbestandsmerkmal des Rechtsnachfolgers geknüpft. In sei-
nem Beschluss hat der Senat dargelegt, dass dieser Begriff nach Wortlaut,
Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung entgegen der Auf-
fassung der Beschwerde unzweifelhaft auch die Rechtsnachfolge durch Kauf
erfasst. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung, in allen Einzel-
heiten auf die - in weiten Teilen unvertretbare - Argumentation der Klägerin ein-
zugehen, mit der sie ihr gegenteiliges Ergebnis zu begründen versuchte. So
erschien die Irrelevanz des in diesen Zusammenhang gestellten Vortrags, häu-
fig werde sich die Unangemessenheit der Gegenleistung nicht zuverlässig fest-
stellen lassen, unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles offensichtlich;
immerhin hatte die Klägerin den zurückgegebenen Vermögensgegenstand, den
sie durch In-Sich-Geschäft von der Empfängerin erworben hatte, am selben
Tag zum dreifachen Preis weiterveräußert.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 152a Abs. 4 Satz 4
VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley van Schewick Dr. Dette
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