Urteil des BVerwG vom 05.09.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 43.02
OVG 5 B 23.00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- 2 -
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Berlin über die Nichtzulassung der Revision ge-
gen sein Urteil vom 13. Dezember 2001 wird auf-
gehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat, wie die Be-
teiligten übereinstimmend geltend machen, grundsätzliche Be-
deutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich die von der Be-
schwerde aufgeworfene Frage geklärt werden, ob die Aufnahme
des von einem Arzneimittel beanspruchten Anwendungsgebiets in
die so genannte Traditionsliste nach § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG
oder die Streichung aus dieser Liste deshalb nicht mit einer
verwaltungsgerichtlichen Klage angegriffen werden kann, weil
es sich, wie das Berufungsgericht angenommen hat, um eine be-
hördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 3 C 29.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
- 3 -
Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr. Brunn