Urteil des BVerwG vom 04.06.2010

Verschulden, Verfügung, Verwaltungsverfahren, Bekanntgabe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.10
VG 2 K 1102/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:
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Der Klägerin wird auf ihren Antrag vom 26. Mai 2010 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung
der Beschwerdefrist gewährt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frei-
burg vom 19. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin beansprucht als Erbin ihres 1994 verstorbenen Vaters die Fest-
stellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen. Ihre
Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2009 abgewiesen.
Den Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens
gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil Prozesskostenhilfe zu
bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom 22. April 2010 abgelehnt (BVerwG
3 PKH 14.09). Mit einem am 26. Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Schrift-
satz hat ihr Prozessbevollmächtigter Beschwerde eingelegt, die Beschwerde-
begründung eingereicht und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Die Klägerin hat die Frist für die
Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 2 VwGO) ohne Ver-
schulden versäumt. Ein Rechtsmittelführer, der, wie die Klägerin, innerhalb der
Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß bean-
tragt hat, ist bis zur Entscheidung über den Antrag - auch wenn er abgelehnt
wird - ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert,
wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ab-
lehnung rechnen musste, weil er sich für bedürftig im Sinne des § 114 Satz 1
ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit
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ohne Verzögerung über seinen Antrag entschieden werden konnte (Beschluss
vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147; Bier
in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Auflage 2009, § 60 Rn. 35).
Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin nach der Be-
kanntgabe des Prozesskostenhilfebeschlusses den Anforderungen des § 60
Abs. 2 VwGO entsprechend nachgeholt. Dafür stand ihr die volle Monatsfrist
des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Verfügung (vgl. Beschlüsse vom 17. April
2002 - BVerwG 3 B 137.01 - NVwZ 2002, 992 = Buchholz 310 § 60 VwGO
Nr. 244 und vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29.92 - NJW 1992, 2307 =
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 3; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1987
- IV b ZB 102/86 - NJW-RR 1987, 1150).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die allein geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache
nicht zu. Das hat der Senat im Beschluss vom 22. April 2010 (Rn. 4 f.) näher
ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Diese Bewertung hat auch unter
Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens Bestand, mit dem die Klägerin im
Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Prozesskostenhilfeverfahren wie-
derholt. Die Klägerin stellt nicht infrage, dass die Grundsätze über die Antrag-
stellung im Lastenausgleichsverfahren geklärt sind. Veranlassung zu einer wei-
tergehenden Klärung zeigt sie nicht auf. Wie der Senat im genannten Beschluss
ausgeführt hat, muss ein Antrag einen bestimmten Schadenstatbestand
bezeichnen. Für nicht bezeichnete Tatbestände folgt daraus, dass sie kein
Verwaltungsverfahren einleiten, das bei Nichtbescheidung noch Anknüp-
fungspunkt für eine ergänzende behördliche Bescheidung sein könnte. Das gilt
nicht nur für Globalanträge, die in unbestimmter Weise alles umfassen sollen,
was möglicherweise geschädigt wurde, sondern auch für Anträge, die sich aus-
drücklich auf bestimmte Tatbestände beschränken. Die Klägerin geht selbst
davon aus, dass die ausdrückliche Antragstellung ihres Vaters nur Hausrats-
entschädigung und Aufbaudarlehen umfasste.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Liebler
Dr. Wysk
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