Urteil des BVerwG vom 23.09.2009

Rechtliches Gehör, Überprüfung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.09 (3 B 79.08)
VG 6 K 1639/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des
Senats vom 26. Mai 2009 - BVerwG 3 B 79.08 - wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Rüge der Klägerin ist unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.
Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Ge-
richt, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in
Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur
dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser
Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen,
dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfG, u.a. Be-
schluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Die
Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu be-
fassen (BVerfG, u.a. Beschluss vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE
42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG
festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben,
dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist
(BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133
<146> und 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche
Umstände sind hier nicht erkennbar.
Die Klägerin rügt unter Bezugnahme auf zahlreiche Einzelheiten ihres Be-
schwerdevorbringens, dass der Senat sich nicht mit den in der Nichtzulas-
sungsbeschwerde dargelegten Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ausein-
ander gesetzt habe bzw. die Erwägungen des Senats an der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde vorbeigingen. Zwar habe der Senat die bezeichne-
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ten Rechtsfragen zur Kenntnis genommen und es sei auch davon auszugehen,
dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen
worden sei. Die Entscheidung setze sich jedoch nicht wirklich mit den Darle-
gungen der Klägerin auseinander. So fänden sich in dem Beschluss des Senats
keine Erwägungen zu den unter IV - VI mit der zuvor aufgeworfenen
Rechtsfrage verbundenen Überlegungen in der Beschwerde.
Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich aus diesen Rü-
gen nicht. Der Senat hat sich in seinem Beschluss mit dem Vortrag der Klägerin
auseinander gesetzt und begründet, warum die von der Klägerin aufgeworfenen
Rechtsfragen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. Dazu
war und ist es nicht erforderlich, jede Erwägung in der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde im Detail aufzugreifen.
Der Anhörungsrüge der Klägerin liegt offenbar das Missverständnis zugrunde,
das Verfahren nach § 152a VwGO eröffne den Weg zu einer Überprüfung der
dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung des Se-
nats.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
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