Urteil des BVerwG vom 08.09.2008

Übernahmepreis, Unentgeltlich, Beendigung, Verwertung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.08
OVG 10 LC 83/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 404,20 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO).
1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich
die in einer Rechtsverordnung gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG anzugebenden
Rechtsgrundlagen nicht auf das Gemeinschaftsrecht erstrecken, das durch die
Verordnung umgesetzt wird (Urteile vom 20. März 2003 - BVerwG 3 C 10.02 -
BVerwGE 118, 70 <72 ff.> und vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 35.03 -
BVerwGE 121, 382 <386>). Die Beschwerde zeigt zusätzlichen Klärungsbedarf
insofern nicht auf, sondern beschränkt sich darauf, der Rechtsprechung ihre
eigene abweichende Auffassung entgegenzusetzen.
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2. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass § 12
Abs. 2 ZAV über eine genügende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verfügt,
weil es sich um eine Übergangsvorschrift handelt, die sich darauf beschränkt,
das bisherige System der Übertragung von Anlieferungsreferenzmengen für
bestimmte Altfälle beizubehalten und fortzuentwickeln (Urteile vom 16. Sep-
tember 2004 a.a.O. <390> und vom 2. Oktober 2007 - BVerwG 3 C 11.07 -
Buchholz 451.514 ZAV Nr. 4 ). Das Berufungsgericht hat angenom-
men, dass diese Voraussetzungen auch bei § 12 Abs. 3 ZAV i.d.F. der Verord-
nung vom 6. Februar 2002 (BGBl I S. 586) erfüllt sind. Inwiefern dies klärungs-
bedürftige Rechtsfragen aufwirft, macht die Beschwerde ebenfalls nicht deut-
lich. Wiederum beschränkt sie sich auf die Darlegung ihrer Kritik an der er-
wähnten Rechtsprechung des Senats, ohne freilich neue Gesichtspunkte auf-
zuzeigen, die der Senat noch nicht bedacht hätte. Auf die Besonderheiten des
§ 12 Abs. 3 ZAV geht sie insofern nicht ein.
3. Das Berufungsgericht vertritt schließlich die Auffassung, das Übernahme-
recht des Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV sei mit dem Grundrecht des Verpäch-
ters aus Art. 14 GG auf Schutz seines Eigentums vereinbar. Auch insofern legt
der Kläger einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht dar. Der Kläger sieht in
dem Übernahmerecht des Pächters eine Enteignung und meint, diese sei hin-
sichtlich eines Drittels der Anlieferungsreferenzmenge schon deshalb verfas-
sungswidrig, weil sie insoweit entschädigungslos erfolge. Das geht an der Sa-
che vorbei.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die Anlieferungsreferenzmenge als
solche kein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum darstellt; es handelt sich
lediglich um eine Abgabevergünstigung, die in ihren wirtschaftlichen Folgen
einer der Menge nach begrenzten Produktionserlaubnis gleicht (Urteil vom
16. September 2004 a.a.O. <391 f.>). Damit stellt das Übernahmerecht des
Pächters nach § 12 Abs. 3 ZAV auch keine Enteignung dar. Damit scheidet
zugleich aus, in dem Preis, den der Pächter für die übernommene Anliefe-
rungsreferenzmenge bezahlen muss, eine Enteignungsentschädigung zu se-
hen. Vollends verfehlt ist es, aus der Bestimmung des § 12 Abs. 3 Satz 3 ZAV,
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derzufolge der Übernahmepreis lediglich 67 v.H. des Gleichgewichtspreises
beträgt, zu schließen, der Verpächter müsse dem Pächter ein Drittel der Refe-
renzmenge unentgeltlich überlassen; der Pächter übernimmt die gesamte Refe-
renzmenge entgeltlich, nur eben zu einem verminderten Preis.
Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass der Entzug der dem Ver-
pächter bislang zustehenden Referenzmenge allerdings dessen Eigentum an
seinem landwirtschaftlichen Betrieb berührt und dass dies auch dann gilt, wenn
er die Referenzmenge vorübergehend nicht oder nicht vollständig zur Milcher-
zeugung nutzt (Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. <392 f.>; vgl. Urteil vom
2. Oktober 2007 a.a.O. ). § 12 ZAV stellt indes sicher, dass der Ver-
pächter die Referenzmenge nach Beendigung eines Altpachtvertrages unge-
schmälert zurückerhält, wenn er sie für die eigene Milcherzeugung oder für die
seiner Angehörigen oder Erben wieder benötigt. Die Regelung sieht Einschrän-
kungen der Rechte des Verpächters nur vor, wenn er die Milcherzeugung dau-
erhaft aufgegeben hat und nur noch an einer kapitalistischen Nutzung oder
Verwertung der Referenzmenge - sei es durch weitere Verpachtung, sei es
durch Verkauf - interessiert ist. Dass es in solchen Fällen mit Art. 14 GG ver-
einbar ist, ein Drittel der verpachteten Referenzmenge unentgeltlich zur staatli-
chen Reserve einzuziehen, wenn der Pächter bei Beendigung des Pachtvertra-
ges die Referenzmenge nicht übernimmt, hat der Senat bereits entschieden
(Urteil vom 16. September 2004 a.a.O. <393 f.>). Das Berufungsgericht ist der
Auffassung, dass es ebenso mit Art. 14 GG vereinbar sei, den Übernahmepreis
auf 67 v.H. des Gleichgewichtspreises zu beschränken, wenn der Pächter die
Referenzmenge nach § 12 Abs. 3 ZAV übernimmt. Zur Begründung hat es an-
geführt, dass beide Situationen für den Verpächter wirtschaftlich gleich lägen; in
beiden Fällen sei er ohnehin nur an einer kapitalistischen Nutzung oder Verwer-
tung der Referenzmenge interessiert, und in beiden Fällen würden ihm zwei
Drittel ihres Wertes belassen. Inwiefern dies noch ungeklärte Fragen aufwirft,
welche die Durchführung eines Revisionsverfahrens erfordern, zeigt der Kläger
wiederum nicht auf. Sein Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG ist sogar geeignet, den
Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zusätzlich zu stärken. Auch der Päch-
ter, der die Referenzmenge übernommen hat, unterliegt nämlich gemäß § 12
Abs. 3 Satz 7 ZAV dem unentgeltlichen Drittelabzug, wenn er die übernomme-
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ne Referenzmenge vor Ablauf einer Haltefrist weiter überträgt, also nicht auf
einige Dauer selbst nutzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 GKG.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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