Urteil des BVerwG vom 29.10.2007

Vergleich, Öffentlich, Ausnahme, Teilnichtigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.07
OVG 4 LB 3/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteini-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 4. April 2007 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder
grundsätzliche Bedeutung auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weicht der Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
1. Der Kläger sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
„wie mit einem teilnichtigen Vergleich, der inhaltlich aller-
dings anders auszulegen ist, umzugehen war und ist.“
Damit ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-
che entgegen den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aber deshalb
nicht schlüssig dargetan, weil sich hinsichtlich des gerichtlichen Vergleichs vom
14. Februar 2006 in der Auslegung, die er durch das Berufungsgericht gefun-
den hat, die Frage einer Teilnichtigkeit weder im Berufungsverfahren gestellt
hat noch in einem Revisionsverfahren stellen würde. Das Berufungsgericht hat
diesen Vergleich, ohne dass etwas dagegen zu erinnern wäre, dahingehend
ausgelegt, dass die Beklagte zwar auf eine neue medizinisch-psychologische
Untersuchung, nicht jedoch auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichtet habe.
Demzufolge kam es auch nicht darauf an, ob die Beklagte auf der Grundlage
von § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV überhaupt eine Ausnahme von dem in § 20 Abs. 2
Satz 2 FeV geregelten Erfordernis einer Fahrerlaubnisprüfung genehmigen
konnte und somit ein Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung unzulässig und der
Vergleich teilnichtig gewesen wäre. Eine über den konkreten Fall hinausrei-
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chende wegen grundsätzlicher Bedeutung zu klärende Rechtsfrage ergibt sich
auch nicht aus den gerade einzelfallbezogenen Ausführungen dazu, weshalb
der Vergleich nach Ansicht des Klägers anders auszulegen sei. Soweit der Klä-
ger den Vortrag aus seiner Berufungsbegründung wiederholt, dass das Verwal-
tungsgericht fehlerhaft von der Nichtigkeit des Vergleichs ausgegangen sei,
verkennt er - abgesehen von allem anderen - bereits den Bezugspunkt für die
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, nachdem das Be-
rufungsgericht der Vorinstanz in dieser Auffassung gerade nicht gefolgt ist und
den Vergleich für wirksam gehalten hat.
2. Ebenso wenig liegt die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Den abstrakten
Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abgewichen sein soll, entnimmt der
Kläger dem Urteil vom 12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - (BVerwGE 41,
305). Das Bundesverwaltungsgericht habe dort entschieden, dass für die Aus-
legung bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages entscheidend sei,
wie der Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung habe verstehen dür-
fen. Abgesehen davon, dass sich das genannte Urteil nicht mit der Auslegung
von öffentlich-rechtlichen Verträgen, sondern mit der Auslegung von Verwal-
tungsakten befasst (a.a.O. S. 306), arbeitet der Kläger vor allem keinen ab-
strakten Rechtssatz aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts heraus,
der im Widerspruch zu einem solchen Auslegungsgrundsatz stünde. Er be-
schränkt sich auf die Behauptung, dass er den Vergleich so habe verstehen
müssen, dass die Beklagte auch auf die Fahrerlaubnisprüfung verzichtet habe.
Eine Divergenz auf der Ebene abstrakter Rechtssätze zur genannten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2
GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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