Urteil des BVerwG vom 12.04.2006

Urteil vom 12.04.2006

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.06 (3 PKH 8.06)
OVG 8 E 1286/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 16. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 10. April 2006 zurückgenommen. Das
Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141
Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit
erledigt sich zugleich der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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