Urteil des BVerwG vom 26.04.2005

Rechtliches Gehör, Anschluss, Versäumnis, Verschulden

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 42.05
VG 6 K 2082/03 GE
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
24. November 2004 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie nicht als verspätet anzusehen, weil die
Klägerin an der Einhaltung der Einlegungsfrist ohne Verschulden verhindert war
(§ 60 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin legt den allein in Anspruch genommenen Zulas-
sungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) jedoch nicht schlüs-
sig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie rügt
als verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht ihr nicht gestattet habe, zum
Ergebnis der Beweisaufnahme noch schriftlich innerhalb einer nachgelassenen Frist
Stellung zu nehmen. Sie sieht darin eine Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör
zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Ob das Verwaltungsgericht
tatsächlich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hätte einräumen müssen,
erscheint als zweifelhaft, mag aber dahinstehen. Zur Zulassung der Revision könnte
ein solches Versäumnis nur führen, wenn die angefochtene Entscheidung darauf
beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch dies muss in der Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Das erfordert die Mitteilung, was der
Beschwerdeführer in der schriftlichen Stellungnahme hätte vorbringen wollen, warum
er dies nicht schon in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Beweisauf-
nahme vorbringen konnte und inwiefern dieses Vorbringen das Verwaltungsgericht
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möglicherweise zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätte. All dies leistet die
Klägerin nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO und
berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag
gestellt hat. Der Streitwert ergibt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert