Urteil des BVerwG vom 04.02.2015

Republik, Polizei, Tschechien, Aufenthalt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.14
OVG 16 A 2255/10
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2014 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 102,63 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen. Ihre Begründung genügt nicht
den Anforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung
des Vorliegens eines der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für eine
Revisionszulassung zu stellen sind.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Fahrerlaubnisbehörde getroffene
Feststellung, er sei nicht berechtigt, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Ihm war im September 2006 wegen
einer Trunkenheitsfahrt (BAK von 2,58 Promille) in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Im März
2009 wurde ihm eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt; im Füh-
rerschein ist als Wohnsitz ein Ort in der Tschechischen Republik eingetragen.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 11. Februar 2010 fest, der Kläger sei
nicht berechtigt, mit dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik
Deutschland zu führen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsge-
richt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht
zurückgewiesen. Die angegriffene Feststellung der Nichtberechtigung finde ihre
Rechtsgrundlage zwar nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, in
§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, sie könne aber auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV
gestützt werden. Aus der vom Senat eingeholten Auskunft des Gemeinsamen
Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom
20. März 2013, die sich ihrerseits auf Erkenntnisse der tschechischen Polizei
stütze und als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informa-
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tion anzusehen sei (UA S. 9), ergebe sich, dass der Kläger das unionsrechtliche
Wohnsitzerfordernis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt habe. Er sei in
der Tschechischen Republik nur vom 19. Juni 2008 bis zum 5. Oktober 2008,
also nur für 109 Tage, gemeldet gewesen; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
er sich in Tschechien, ohne dort gemeldet zu sein, im zeitlichen Zusammen-
hang mit der Fahrerlaubniserteilung deutlich länger als 109 Tage aufgehalten
habe, seien von ihm weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verfehlt die Darlegungserfor-
dernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO; danach muss in der Beschwerde die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan oder die Entscheidung,
von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensfehler bezeichnet werden. In
der Beschwerde wird bereits nicht klargestellt, auf welchen der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Zulassungsgründe sie gestützt werden soll. Das und erst
recht das Vorliegen eines Zulassungsgrundes ist auch aus den sonstigen Aus-
führungen in der Beschwerdebegründung nicht zu erkennen. Diese Begründung
beschränkt sich darauf mitzuteilen, dass nach Auffassung des Klägers die Mel-
dedaten nicht vom zuständigen Einwohnermeldeamt, sondern von der deutsch-
tschechischen Grenzpolizei stammten und nicht aussagekräftig seien. Das geht
zum einen an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vorbei,
die in der Beschwerde nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen
angegriffen werden; zum anderen wird in der Beschwerdebegründung keinerlei
Verbindung dieses Vortrags zu einem der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2
VwGO hergestellt. Gleiches gilt, soweit der Kläger behauptet, die vom Beru-
fungsgericht verwerteten Erkenntnisse zu seinem Aufenthalt in der Tschechi-
schen Republik erfüllten nicht die Anforderungen an eine vom Ausstellermit-
gliedstaat herrührende unbestreitbare Information. Allein die Behauptung, dass
diese Informationen - wie er meint - „mit Fug und Recht angegriffen und bestrit-
ten werden können“, vermag eine Revisionszulassung nicht zu rechtfertigen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Liebler
Rothfuß
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