Urteil des BVerwG vom 23.05.2011

Urteil vom 23.05.2011

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.11
VGH 11 C 11.863 u. 11 ZB 10.1500
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011 wird verwor-
fen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht (vgl. auch § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3
GKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht.
Kley
Liebler
Buchheister
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