Urteil des BVerwG vom 03.11.2009

Fristbeginn, Anschluss, Tatsachenfeststellung, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.09
VG 2 K 454/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frei-
burg vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 538,36 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistun-
gen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil sein Einwand,
die Rückforderungsfrist des § 349 Abs. 5 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes
- LAG - sei nicht eingehalten worden, nicht berechtigt sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen lässt weder die gerügte
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erkennen (1.), noch weist die Rechtssache die
geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
auf (2.).
1. Der Kläger beanstandet die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die
Beklagte erst am 27. Juli 2004 positive Kenntnis vom Schadensausgleich er-
langt habe, obwohl ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 25. Juli 1997 die
Erben nach dem unmittelbar Geschädigten ermittelt worden seien und bereits
am 22. Mai 1997 die Rückgabe bekannt gewesen sei. Er sieht darin eine Ab-
weichung von dem Urteil des Senats vom 30. April 2008 - BVerwG 3 C 17.07 -
(Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 15), mit dem entschieden worden sei, dass für
den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der Ausgleichsbehörde von
dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten maßgeblich sei,
wobei nicht erforderlich sei, dass die Kenntnis auf einer Mitteilung des Ver-
pflichteten beruhe.
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Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird durch dieses Vor-
bringen nicht dargetan. Der Kläger arbeitet keinen dem angegriffenen Urteil
zugrunde liegenden Rechtssatz heraus, der einem in dem herangezogenen Ur-
teil des Senats aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Vielmehr scheint er der
Ansicht zu sein, dass das Verwaltungsgericht bei zutreffender Umsetzung der
Rechtsprechung des Senats zu einem früheren Fristbeginn hätte kommen
müssen. Ein solcher - vermeintlicher - Subsumtionsfehler wird aber von § 132
Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.
Dem Kläger würde es auch nicht weiterhelfen, verstünde man seinen gegen die
Ordnungsmäßigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts gerichteten Ein-
wand als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; denn eine
solche Rüge setzt die Darlegung eines Verfahrensmangels voraus. Diesen Dar-
legungsanforderungen wird nicht schon dadurch genügt, dass der Tatsachen-
feststellung des Gerichts eine eigene Tatsachenwürdigung entgegengesetzt
wird.
2. Ebenso wenig ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache erkennbar. Diese sieht der Kläger sinngemäß darin, dass das
Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden habe, ob es für den Beginn
der Rückforderungsfrist von Belang sei, wenn die Behörde ihre zunächst ange-
stellten Nachforschungen ohne nachvollziehbaren Grund abgebrochen und den
Verpflichteten trotz Kenntnis von seiner Person nicht zur Mitwirkung aufgefor-
dert habe. Der behauptete Klärungsbedarf besteht nicht. Der Senat hat mit sei-
nem vom Kläger selbst angeführten Beschluss vom 19. August 2008 - BVerwG
3 B 3.08 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 18) im Anschluss an seine bisherige
Rechtsprechung klargestellt, dass es für den Fristbeginn ohne Belang ist, ob die
Ausgleichsbehörde sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der
Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen können. Damit ist zweifels-
frei entschieden worden, dass auch unzureichende Bemühungen der Behörde
zur Sachverhaltsklärung, wie der Kläger sie beschreibt, keinen früheren Frist-
beginn rechtfertigen können.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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