Urteil des BVerwG vom 09.07.2008

Gebäude, Wehr, Übereinstimmung, Umwandlung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.08
VG 6 K 113/07 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera
vom 22. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der behauptete Verfahrensmangel liegt
nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht war - entgegen
der Auffassung der Klägerin - nicht verpflichtet, der Rechtswirksamkeit der
Umwandlung der LPG (P) A. in die Beigeladene weiter nachzugehen (§ 86
Abs. 1 VwGO). Hierauf kam es nämlich nach dem Rechtsstandpunkt des Ver-
waltungsgerichts nicht an. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausge-
gangen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin sich nur gegen die
Feststellung zur Wehr setzen kann, dass selbstständiges Gebäudeeigentum
entstanden sei, dass jedoch die Entscheidung, wem dieses Gebäudeeigentum
zuzuordnen sei, ihre Rechte nicht berührt (Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG
3 C 24.00 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37; Beschluss
vom 6. Dezember 2005 - BVerwG 3 B 73.05 -). Das Verwaltungsgericht hat des
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Weiteren angenommen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass
selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sei, auf den Rechtszustand am
Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts ankomme. Deshalb hat es sich
darauf beschränkt zu prüfen, ob an dem hier in Rede stehenden Gebäude von
seiner Errichtung an bis zum 2. Oktober 1990 selbstständiges Ge-
bäudeeigentum bestanden habe. Dies hat es bejaht. Hierfür war die Frage, ob
die LPG (P) A., die am 2. Oktober 1990 Inhaberin des Gebäudeeigentums war,
später rechtswirksam in die Beigeladene umgewandelt wurde, unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf
§ 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.
Kley
Dr. Dette
Prof. Dr. Rennert
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