Urteil des BVerwG vom 18.10.2007

Abweisung, Absicht, Anfechtungsklage, Bundesamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.07
VGH 10 S 550/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 21. Februar 2007 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. In der Begründung seiner
Nichtzulassungsbeschwerde wird keiner der Zulassungsgründe des § 132
Abs. 2 VwGO in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise
schlüssig dargelegt.
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen ihm (1.) das
Recht aberkannt wurde, von seiner englischen Fahrerlaubnis und seinem engli-
schen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch
zu machen, und (2.) angeordnet wurde, die Aberkennung auf dem Führerschein
zu vermerken und der ausstellenden Behörde und dem Kraftfahrt-Bundesamt
mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 25. Januar
2006 abgewiesen. Der auf die Aufhebung der Bescheide gerichtete
Hauptantrag des Klägers könne keinen Erfolg haben, da die Gültigkeit seiner
englischen Fahrerlaubnis am 13. Januar 2006 abgelaufen sei, für den hilfsweise
gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag fehle dem Kläger das Rechts-
schutzbedürfnis, da ihm die Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland
bestandskräftig versagt worden sei und er deshalb wegen der Regelung in § 28
Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV bereits mit der Anfechtungsklage keine Verbesserung
seiner Rechtsstellung habe erreichen können. Die Berufung des Klägers, die er
auf die Abweisung seines Hilfsantrages beschränkt hat, hat der Verwaltungsge-
richtshof abgewiesen. Dem Kläger fehle ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse,
so dass sein Hilfsantrag schon aus diesem Grund abzulehnen gewesen sei. Er
könne sich weder auf ein Rehabilitierungsinteresse berufen noch auf die Ab-
sicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen; Letzteres habe er erst im Laufe
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des Berufungsverfahrens geltend gemacht, außerdem fehlten konkrete Anga-
ben zum Schaden.
Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lässt sich bereits nicht ent-
nehmen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zu-
lassungsgründe sie gestützt werden soll. Weder wird einer dieser Zulassungs-
gründe ausdrücklich benannt noch erschließt sich sinngemäß, auf welchen die
Beschwerde abzielt. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung be-
schränken sich darauf, zu erläutern, weshalb aus Sicht des Klägers doch ein
Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf seinen Fortsetzungsfeststellungsantrag
bestanden habe. Die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der grund-
sätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
werden dabei schon deshalb verfehlt, weil allein mit Einzelheiten des vorliegen-
den Falles argumentiert und keine über diesen Einzelfall hinausreichende abs-
trakte und noch klärungsbedürftige Rechtsfrage herausgearbeitet wird, die sich
in Bezug auf die Abweisung seines Hilfsantrages als unzulässig stellt. Gleiches
gilt, soweit der Kläger die Annahme für abwegig hält, er habe auf seine
Schadensersatzansprüche wegen eines Gemeinschaftsrechtsverstoßes ver-
zichten wollen. Eine solche Annahme findet sich im Berufungsurteil nicht, der
Verwaltungsgerichtshof stellt vielmehr darauf ab, es fehlten hinreichend sub-
stanziierte Darlegungen des Klägers dazu, dass er einen Amtshaftungsan-
spruch wirklich ernsthaft stellen werde. Ebenso wenig ist ein Bezug zu den Re-
visionszulassungsgründen des § 132 Abs. 2 VwGO zu erkennen, wenn der
Kläger zur Begründung seiner Beschwerde auf die für die angegriffenen Be-
scheide entstandenen Verwaltungsgebühren verweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2
GKG.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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