Urteil des BVerwG vom 12.04.2005

Verordnung, Sonderrecht, Kommission, Bse

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.05
OVG 20 A 2980/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 920 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger be-
hauptete grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil die von ihm be-
zeichnete Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, dessen Auslegung über den vor-
liegenden Einzelfall hinaus praktisch keine Bedeutung mehr besitzt (vgl. Beschluss
vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1
VwGO Nr. 19 m.w.N.). Das gilt nicht nur bei außer Kraft getretenem Recht, sondern
auch bei Vorschriften, die einen zeitbezogenen Inhalt haben und daher durch Zeitab-
lauf obsolet geworden sind. So verhält es sich hier. Im Streit steht die Auslegung der
Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission vom 30. Januar 2001 zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zur Prämienrege-
lung für Rindfleisch (ABl Nr. L 29/27). Die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 betraf le-
diglich die Folgen der BSE-Krise des Jahres 2000, indem sie ausnahmsweise noch
Rinderverkäufe in den ersten beiden Monaten des Jahres 2001 nach den Rechts-
verhältnissen des Jahres 2000 ermöglichte, und enthielt damit zeitbezogenes Son-
derrecht, das längst überholt ist. Nach Darlegung des Beklagten sind in seinem Zu-
ständigkeitsbereich denn auch keine weiteren vergleichbaren Fälle mehr anhängig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
wertes auf § 52 Abs. 3 GKG.
Prof. Dr. Driehaus Liebler Prof. Dr. Rennert