Urteil des BVerwG vom 16.11.2004

Gemeinde, Wohnungsbau, Grundstück, Restitution

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.04
VG 6 A 3363/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom
29. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Sache die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), noch hat die Beschwerde-
führerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Revisionszulassung wegen
Abweichens des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts dargetan (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Bescheide
der Beschwerdeführerin vom 25. September 2002 aufgehoben, mit denen sie die drei
streitigen Grundstücke nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV an die
Beigeladene zurückübertragen hatte. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, der
Klägerin diese auf ihrer Gemarkung gelegenen Grundstücke zuzuordnen. Zur Be-
gründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die am 3. Oktober 1990
in Volkseigentum stehenden und zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke sich zwar
nicht in der Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Betriebs der Wohnungswirtschaft
im Sinne von Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV befunden hätten. Doch ergebe sich aus § 1a
Abs. 4 VZOG ein Zuordnungsanspruch der Klägerin, in deren Rechtsträgerschaft die
Grundstücke am 3. Oktober 1990 gestanden hätten und an deren Einwohner die
Gebäude an diesem Tag ausschließlich vermietet gewesen seien. In einem solchen
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Fall erhalte diejenige Kommune den Vermögensgegenstand, auf deren
Gemeindegebiet er sich befinde. Dieser Zuordnungsanspruch der Klägerin trete nicht
hinter einen Restitutionsanspruch der Beigeladenen zurück. Dabei könne offen blei-
ben, ob ihr ein solcher Rückgabeanspruch dem Grunde nach überhaupt zustehe.
Wegen der wohnwirtschaftlichen Nutzung der Grundstücke im Sinne von § 1a Abs. 4
Satz 3 VZOG am 3. Oktober 1990 sei die Restitution jedenfalls nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG ausgeschlossen. Außerdem stehe ein möglicher Rück-
übertragungsanspruch nicht der Beigeladenen zu. Eine Rückübertragung des Grund-
vermögens, das ehemals der Stadtgemeinde Greifswald gehört habe, habe nicht an
die Beigeladene, sondern an die Klägerin als die Gemeinde zu erfolgen, auf deren
Gemarkung die Grundstücke lägen.
1. Die Beschwerdeführerin misst zum einen der Frage grundsätzliche Bedeutung bei,
ob eine Kommune außerhalb ihres eigenen Gemeindegebietes einen Anspruch auf
Restitution nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 EV haben
könne oder ob dieser Anspruch strikt auf ihr Hoheitsgebiet begrenzt sei. Zu klären sei
auch, ob das Prinzip der Funktions- und Aufgabennachfolge im Sinne von § 11
Abs. 3 VZOG einen Anspruch auf Restitution in einem anderen Gemeindegebiet
ausschließe.
Dahingestellt bleiben kann, ob allein die nicht weiter substanziierte Behauptung, der
Klärung der für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen komme
auch über den hier zu entscheidenden Fall hinaus Bedeutung für eine einheitliche
Auslegung und Anwendung sowie die Fortbildung des Rechts zu, den Darlegungser-
fordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. An der grundsätzlichen Bedeu-
tung fehlt es jedenfalls deshalb, weil es zur Klärung der hier aufgeworfenen Fragen
nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die vorhandene höchst-
richterliche Rechtsprechung gibt ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von
der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfragen (Beschluss vom
28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -).
Im von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung selbst herangezo-
genen Urteil vom 15. Juli 1999 (BVerwG 3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG
Nr. 23) hat der Senat bereits zu der Frage Stellung genommen, welche Gemeinde
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Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsbe-
rechtigte ist, wenn das von einer Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1
Satz 7 EV zurückverlangte Grundstück in einem Ortsteil liegt, der nach der Zurverfü-
gungstellung des Grundstücks und vor dem Beitritt umgemeindet worden ist. Der
Senat hat als Funktionsnachfolgerin in der Regel die Gemeinde angesehen, zu deren
Gebiet der Ortsteil jetzt gehört. Er hat dies darauf gestützt, dass es im Falle eines
Streits über die Rechtsnachfolge zwischen Gebietskörperschaften, denen - abstrakt
gesehen - die gleichen öffentlichen Aufgaben zugewiesen seien, eines weiteren
Kriteriums bedürfe, um die Rechtsnachfolge bestimmen zu können. Dieses Kriterium
sei, da die Aufgabenwahrnehmung durch die Gebietskörperschaften strikt auf deren
Hoheitsgebiet beschränkt sei, in der Belegenheit des Vermögensgegenstandes zu
sehen, wenn der zurückverlangte Gegenstand - wie auch hier - einen örtlichen
Anknüpfungspunkt aufweise. Dem vorrangigen Ziel des Restitutionsanspruchs, die
typischerweise durch die unentgeltliche Vermögensübertragung bewirkte
Schwächung der Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft dadurch zu
korrigieren, dass diese wieder mit Vermögen ausgestattet werde, von dem ange-
nommen werden könne, dass es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diene (vgl. Ge-
setzesbegründung BTDrucks 12/5553 S. 168), entspreche eher eine Rückübertra-
gung an die nunmehr für die Aufgabenwahrnehmung zuständige Gemeinde. Es liege
auf der Hand, dass auf dem eigenen Gemeindegebiet belegenes Grundvermögen
der gemeindlichen Aufgabenerfüllung in der Regel eher dienlich gemacht werden
könne als außergebietliches.
Zwar haben die streitigen Grundstücke nach den Feststellungen des Verwaltungsge-
richts im vorliegenden Fall nie zum Gemeindegebiet der Beigeladenen gehört. Inso-
weit unterscheidet er sich vom damaligen Fall, in dem es nach der Zurverfügungstel-
lung und vor dem Beitritt zu einer Umgemeindung des streitigen Grundstücks ge-
kommen war. Doch führt allein dieser Unterschied noch nicht - wie die Beschwerde-
führerin meint - auf eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Es
ist offensichtlich, dass die in der damaligen Entscheidung herausgearbeiteten
Entscheidungskriterien auch im vorliegenden Fall dazu führen, dass als Funktions-
nachfolgerin und damit Restitutionsberechtigte die Gemeinde anzusehen ist, in deren
Gebiet die streitigen Grundstücke liegen, hier also die Klägerin. Soweit die Be-
schwerdeführerin darauf verweist, dass das jeweilige Vermögen dem Haushalt der
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Eigentümergemeinde zugute komme und diese Gemeinde damit ihrer jeweiligen
Aufgabe nachkommen könne, ohne dass der Belegenheitsgemeinde, deren Ein-
nahmen es auch früher nicht gedient habe, etwas fehle, verweist sie auf einen nur
mittelbaren - nämlich rein vermögensrechtlichen - Zusammenhang zwischen Grund-
stück und Aufgabenerfüllung, der nach der genannten Entscheidung aber gerade
nicht ausreicht.
2. Ebenso wenig kommt der von der Beschwerdeführerin außerdem aufgeworfenen
Frage grundsätzliche Bedeutung zu, ob der in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG
normierte Ausschlussgrund zur Restitutionsfestigkeit jeglichen Wohnungsvermögens
führe oder ob sich diese Alternative ausschließlich auf solche Grundstücke beziehe,
die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienten und am 3. Oktober 1990 nicht nur
vorübergehend leer gestanden seien, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise
zugeführt werden sollten. Auch diese Frage lässt sich bereits anhand der bisherigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten, so dass sie nicht im Rahmen eines
weiteren Revisionsverfahrens klärungsbedürftig ist.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zwar das zur
Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträger-
schaft der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet (Art. 22 Abs. 4
Satz 1 EV), restitutionsfest ist, nicht aber die Zuordnung sonstigen Wohnvermögens,
das der Kommune zur Nutzung, selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung
übertragen war (§ 1a Abs. 4 VZOG). Dies folgt daraus, dass § 1a Abs. 4 Sätze 1
und 2 VZOG den Restitutionsausschluss gemäß Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV von der
entsprechenden Anwendung ausnehmen (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG
7 C 84.94 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 15) und dass § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG den
Kommunen dieses Vermögen "nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungs-
vertrages " zuweist, womit auch der den Restitutionsvorbehalt enthaltende Art. 22
Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV für anwendbar erklärt wird (Urteil vom 30. Ja-
nuar 1997 - BVerwG 3 C 6.96 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 7).
Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder
Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die
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Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn
bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG gegeben sind. Das
Verwaltungsgericht hat die dritte Alternative dieses Restitutionsausschlussgrundes
dahingehend ausgelegt, dass er bereits dann greife, wenn die betreffenden Grund-
stücke im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 3 VZOG zur Wohnungswirtschaft genutzt wür-
den. Dass diese Auslegung nicht zutreffend sein kann, ergibt sich daraus, dass das
Wohnvermögen in § 1a Abs. 4 VZOG - wie in der genannten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wurde - gerade nicht restitutionsfest ausgestal-
tet wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in den Restitu-
tionsausschlussgründen des § 11 Abs. 1 VZOG, die ebenso wie § 1a Abs. 4 VZOG
auf Art. 16 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember
1993 (BGBl I S. 2182) zurückgehen, auf einmal wieder das Gegenteil regeln wollte.
Vielmehr sollte mit der dritten Alternative des genannten Restitutionsausschluss-
grundes nicht das wohnungswirtschaftlich genutzte Vermögen im Sinne von § 1a
Abs. 4 VZOG insgesamt in den Ausschluss der Rückübertragung einbezogen wer-
den, sondern der Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG auch auf
die Vermögensgegenstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus er-
streckt werden, die am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leer standen, je-
doch einer entsprechenden Nutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden
sollten. Damit werden die ebenfalls nur die Vermögensgegenstände des komplexen
Wohnungs- oder Siedlungsbaus betreffenden ersten beiden Alternativen von § 11
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG um eine Regelung für bestimmte Leerstandsfälle ergänzt.
Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzesbegründung, in der gerade
auf den komplexen Siedlungs- oder Wohnungsbau als Gegenstand dieses Restituti-
onsausschlussgrundes abgestellt wird (BTDrucks 12/5553 S. 170).
Dass das Verwaltungsgericht danach mit seiner weiteren Auslegung Bundesrecht
verletzt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), würde auch bei Durchführung eines Revisions-
verfahrens nicht zur Aufhebung des Urteils führen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beige-
ladene hat, nachdem die streitigen Grundstücke nicht in ihrem Gemeindegebiet lie-
gen, schon aus diesem Grunde keinen Restitutionsanspruch. Sie kann sich daher
bereits deshalb gegen den Zuordnungsanspruch der Klägerin aus § 1a Abs. 4 VZOG
i.V.m. Art. 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 EV nicht durchsetzen.
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3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Revisionszulassung auch wegen Abweichung
des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom
28. September 1995 - BVerwG 7 C 84.94 - und vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C
6.96 -) begehrt, genügt ihre Rüge nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3
VwGO.
Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur
dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden
abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B
61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Diesem Erfordernis konnte die
Beschwerdeführerin mit der Berufung auf die ihr in der Beschwerdebegründung ge-
nannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht genü-
gen, weil diese Urteile nicht die Auslegung von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG zum
Gegenstand hatten.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin ist stattdessen darauf gerichtet darzulegen,
welche in den genannten Urteilen enthaltenen Einschränkungen das Verwaltungsge-
richt nicht beachtet und welche falschen Schlussfolgerungen es gezogen habe. Das
Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die
das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt in-
des weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer
Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz
421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO; die Entscheidung über
den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Liebler
Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Vermögenszuordnungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
EV
Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 4
VZOG
§ 1a Abs. 4, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Stichworte:
Restitution; Rückübertragung; Restitutionsausschluss; Restitutionsberechtigter; Res-
titutionsberechtigte; Funktionsnachfolge; Funktionsnachfolger; Funktionsnachfolgerin;
Wohnnutzung; komplexer Wohnungsbau; Verwendung im komplexen Wohnungsbau
oder Siedlungsbau; Wohnungswirtschaft; der Kommune zur Nutzung sowie zur
selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen; Leerstand.
Leitsätze:
Funktionsnachfolgerin im Sinne von § 11 Abs. 3 VZOG und damit Restitutionsbe-
rechtigte ist in der Regel die Gemeinde, zu deren Gebiet das Grundstück jetzt gehört
auch dann, wenn das von der Gemeinde gemäß Art. 21 Abs. 3/Art. 22 Abs. 1 Satz 7
EV zurückverlangte Grundstück vor seiner unentgeltlichen Zurverfügungstellung nicht
in ihrem Gemeindegebiet lag (Fortführung des Urteils vom 15. Juli 1999 - BVerwG
3 C 12.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 23).
Der Restitutionsausschlusstatbestand in § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 3. Alt. VZOG
schließt nicht das zur Wohnungswirtschaft genutzte Vermögen im Sinne von § 1a
Abs. 4 Satz 3 VZOG insgesamt von der Rückübertragung aus, sondern erstreckt den
Anwendungsbereich von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG nur auf die Vermögensge-
genstände des komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbaus, die am 3. Oktober 1990
nicht nur vorübergehend leer standen, jedoch einer entsprechenden Nutzung ganz
oder teilweise wieder zugeführt werden sollten.
Beschluss des 3. Senats vom 16. November 2004 - BVerwG 3 B 41.04
I. VG Greifswald vom 29.01.2004 - Az.: VG 6 A 3363/02 -