Urteil des BVerwG vom 04.06.2002

Beweismittel, Rüge

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 41.02 (3 PKH 4.02)
VG 26 A 139.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision im Urteil des Verwaltungs-
gerichts Berlin vom 17. Dezember 2001 wird ver-
worfen.
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Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Pro-
zesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht dem Begrün-
dungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
1. Da die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf ge-
stützt ist, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, war
die grundsätzliche Bedeutung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in
der Beschwerdebegründung darzulegen. Dazu gehört die Herausar-
beitung einer konkreten entscheidungserheblichen Frage des re-
visiblen Rechts und die Darlegung, warum der Beschwerdeführer
sie der Klärung in einem Revisionsverfahren für fähig und be-
dürftig erachtet. Soweit bereits höchstrichterliche Rechtspre-
chung vorliegt, muss die Beschwerde aufzeigen, in welchen
Punkten im Einzelnen ein von dieser Rechtsprechung noch nicht
befriedigter Klärungsbedarf besteht. Diesen Anforderungen ge-
nügt die hier vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerdebegründung arbeitet weder eine konkrete Frage-
stellung noch deren Klärungsbedürftigkeit und übergeordnete
Bedeutung heraus. Sie beschränkt sich auf Angriffe gegen die
Rechtsauffassung der Vorinstanz, aus denen sich weder eine
konkrete entscheidungsbedürftige Frage noch die grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ergibt.
2. Soweit mit der Rüge mangelhafter Aufklärung ein Verfahrens-
verstoß (§ 86 VwGO) gemeint sein sollte, ist damit ebenfalls
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kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 VwGO dar-
getan. Dazu hätte es u.a. zumindest der Darstellung bedurft,
welche weiteren Beweismittel sich dem Verwaltungsgericht hät-
ten aufdrängen müssen.
3. Unter den genannten Umständen konnte dem Prozesskostenhil-
feantrag gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO mangels Er-
folgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht stattgegeben werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel