Urteil des BVerwG vom 05.11.2009

Verwaltung, Grundstück, Kaufpreis, Verwertung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 40.09
VG 9 A 158.08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
Dr. Wysk
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
19. März 2009 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu je einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 328,51 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger sind Erben der am 7. Oktober 1992 verstorbenen G. T. Sie wenden
sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen sie zur Rückzahlung von Las-
tenausgleichsleistungen herangezogen werden, die die Erblasserin für ein im
Jahre 1952 unter staatliche Verwaltung gestelltes Grundstück als Hauptent-
schädigung erhalten hatte. Die Erblasserin verkaufte das Grundstück mit nota-
riellem Vertrag vom 7. März 1991 gegen einen Kaufpreis von 30 000 DM und
erhielt das Geld noch zu Lebzeiten. Die staatliche Verwaltung über das Grund-
stück endete gemäß § 11a Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes - VermG -
am 31. Dezember 1992. Die Käuferin des Grundstücks wurde am
28. November 1994 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Erblasserin mit dem
durch die Käuferin gezahlten Geld ein Surrogat für den geschädigten Vermö-
genswert und damit einen Schadensausgleich erlangt habe. Auch wenn der
Kaufvertrag und die darauf beruhende Zahlung unbeachtlich sein sollten, hätten
die Kläger selbst mit der Beendigung der staatlichen Verwaltung durch den
1
2
- 3 -
Wegfall der Beschränkung ihres ihnen mittlerweile als Erben zugefallenen Ei-
gentums die Schadensausgleichsleistung erlangt.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den formalen Anforderungen
des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der sinngemäß geltend
gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Kläger beschränken sich darauf, der rechtlichen Wür-
digung des zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalts
durch das Verwaltungsgericht eine eigene umfassende rechtliche Würdigung
entgegenzusetzen und diese mit dem pauschalen Hinweis abzuschließen, dass
„die angeschnittenen Rechtsfragen für eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle eine
Rolle“ spielten und durch „die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht erledigt“ seien. Konkrete, in einem Revisionsverfahren erstmals zu beant-
wortende Rechtsfragen arbeiten sie nicht heraus; ebenso wenig legen sie dar,
weshalb diese Fragen nach ihrer Tragweite über den Einzelfall hinausweisen
und daher geeignet sind, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu verlei-
hen.
Soweit der Beklagte ungeachtet der auch von ihm geäußerten Zweifel an der
Zulässigkeit der Beschwerde dem Vorbringen der Kläger die Frage entnimmt,
ob die Zahlung des Kaufpreises an die Erblasserin als Schadensausgleichsleis-
tung anerkannt werden kann, obwohl er zu deren Lebzeiten nicht fällig gewesen
sei und es sich daher um eine freiwillige „nicht staatliche“ Leistung eines Dritten
gehandelt habe, sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die
Verwertung des Grundstücks durch die Erblasserin wurde erst durch die
bevorstehende Aufhebung der staatlichen Verwaltung möglich, so dass - von
allem anderen abgesehen - ein innerer Zusammenhang zwischen dem staatlich
verfügten Ende der Eigentumsbeschränkung und dem durch den Verkauf
erzielten und auch erhaltenen Kaufpreis nicht ernstlich in Abrede gestellt
werden kann. Im Übrigen weist das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin,
dass - verneinte man einen Schadensausgleich zu Lebzeiten der Erblasserin -
dieser jedenfalls mit dem Ende der staatlichen Verwaltung unmittelbar in der
Person der Kläger eingetreten wäre.
3
4
- 4 -
Der ebenfalls in der Beschwerdeerwiderung behandelte Einwand der Kläger,
die allgemeine Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten sei durch § 349
Abs. 5 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - ausgeschlossen, geht
daran vorbei, dass diese Vorschrift die Erben der Empfänger der Ausgleichs-
leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz anspricht (vgl. Urteil vom 20. Juni
2002 - BVerwG 3 C 1.02 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9) und nicht die Erben
der Empfänger nachträglicher Schadensausgleichsleistungen im Sinne des
§ 342 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LAG, die für die vor dem Erbfall entstandene Rück-
zahlungsverpflichtung nach § 1967 BGB einzustehen haben (Beschluss vom
31. Juli 2006 - BVerwG 3 B 81.06 - juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
5
6