Urteil des BVerwG vom 08.05.2007

Rechtsmittelbelehrung, Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 40.07
VG 6 K 3068/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungs-
gerichts Frankfurt/Oder vom 8. Februar 2007 wird verwor-
fen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO
innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung
zum Richteramt als Bevollmächtigten (§ 67 Abs. 1 VwGO) eingelegt worden ist.
Auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen
Entscheidung und in dem Schreiben vom 21. März 2007 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
1
2