Urteil des BVerwG vom 29.09.2005

Vergleich, Teilung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 40.05
OVG 12 A 11459/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom
12. Dezember 2003, soweit es nicht rechtskräftig geworden ist,
sowie das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 17. Dezember 2004 sind unwirksam.
Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen
einerseits und der Beklagte andererseits je zur Hälfte. Die au-
ßergerichtlichen Kosten der Klägerinnen im Klage- und Beru-
fungsverfahren trägt der Beklagte voll, im Beschwerdeverfahren
zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtli-
chen Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Klägerinnen und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92
Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Ur-
teile sind gemäß § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO für unwirksam zu erklären,
soweit sie nicht rechtskräftig geworden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 160
VwGO. Die Beteiligten haben die Erledigung des Rechtsstreits durch einen außerge-
richtlichen Vergleich herbeigeführt, in dem sie über die Gerichtskosten keine und
über die außergerichtlichen Kosten keine vollständige Regelung getroffen haben.
Das rechtfertigt es, hinsichtlich der Gerichtskosten auf die Regelung des § 160
Satz 1 VwGO zurückzugreifen, die für einen solchen Fall die hälftige Teilung vorsieht,
und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten auf § 160 Satz 2 VwGO, soweit die
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dort vorgesehene Übernahme der eigenen außergerichtlichen Kosten durch jeden
Beteiligten nicht durch den geschlossenen Vergleich modifiziert worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
van Schewick Dr. Dette Liebler
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