Urteil des BVerwG vom 28.09.2004

Rechtliches Gehör, Gemeinschaftliches Testament, Faires Verfahren, Echtheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 40.04
VG 3 L 2915/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e
und L i e b l e r
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 12 218,99 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des
Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Die Klägerin wendet sich gegen die mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 geltend
gemachte Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsge-
setz (LAG) in Höhe von 23 898,27 DM.
Die Klägerin ist die Enkelin des W. P., dessen Gesellschaftsanteile an der Getränke-
fabrik G. R. Nachf. KG, W., in Volkseigentum übergingen, als er im Januar 1953 die
DDR verlassen hatte. Zu Gunsten des unmittelbar Geschädigten W. P. stellte das
Ausgleichsamt H.-N. mit Bescheid vom 8. April 1986 einen Wegnahmeschaden für
das Betriebsvermögen der Fa. G. R. Nachf. KG fest und entschied auf eine Haupt-
entschädigung in Höhe von 31 670 DM. Die Gesamtentschädigung in Höhe von
73 486,80 DM (31 670,00 DM zzgl. eines Zinszuschlages in Höhe von
41 816,80 DM) wurde mit Erfüllungsbescheid vom 16. September 1986 zu Gunsten
der Ehefrau des am 28. Oktober 1967 verstorbenen W. P., E. P., festgelegt, die laut
Erbschein des Amtsgerichts H.-A. vom 25. April 1984 dessen Alleinerbin geworden
war.
Die Eheleute P. hatten am 17. November 1966 ein am 28. November 1967 eröffne-
tes handschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet, wonach sie sich ge-
genseitig als Alleinerben eingesetzt hatten und ihre drei Kinder, W. P., U. F. und G.
G., die Mutter der Klägerin, nach dem Tode des Letztversterbenden erben sollten.
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Am 10. Oktober 1948 hatten die Eheleute P. bereits ein am 13. Juni 1968 vor dem
Staatlichen Notariat in W. eröffnetes maschinenschriftliches gemeinschaftliches Tes-
tament errichtet, wonach sie sich ebenfalls gegenseitig als Alleinerben eingesetzt
hatten und ihre drei Kinder nach dem Tode des Letztversterbenden erben sollten.
Dieses Testament sah allerdings die Kinder hinsichtlich des Betriebsvermögens der
G. R. Nachf. KG als Vermächtnisnehmer vor, wobei diese gemäß Ziff. 9 berechtigt
sein sollten, "das Testament zu Gunsten ihrer Abkömmlinge auszuschlagen".
Mit Schreiben vom 29. September 1991 teilte G. G., die Mutter der Klägerin, dem
Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Halle mit, dass sie gemäß
Ziff. 9 des Testaments vom 10. Oktober 1948 auf ihren Erbanteil an der Firma G. R.
Nachf. KG zu Gunsten der Klägerin verzichtet habe. In dem gleichen Schreiben be-
vollmächtigte die Klägerin ihren Onkel W. P., ihre Ansprüche aus dem Testament
ihres Großvaters W. P. vom 10. Oktober 1948 gegenüber dem Landesamt geltend
zu machen.
Mit Teilbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Halle
vom 17. Januar 1992 wurde festgestellt, dass die Rechte aus der Verstaatlichung der
Getränkefabrik G. R. Nachf. KG der Getränkefabrik G. R. Nachf. i.L.
- Abwicklungsbeauftragter W. P. - zustehen; als eine der Gesellschafter wird unter
Bezug auf das am 13. Juni 1968 vor dem Staatlichen Notariat in W. eröffnete Testa-
ment und den Verzicht der G. G. die Klägerin benannt. Mit einem weiteren Bescheid
des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen in Halle vom
25. November 1992 wurde unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vereinbarung
festgelegt, dass der Firma G. R. Nachf. i.L., darunter als Gesellschafterin die Kläge-
rin als Mitglied der Erbengemeinschaft nach W. P., Ansprüche in Höhe von
1 710.000 DM zustehen. Nach Abzug der Verbindlichkeiten floss der Restbetrag in
Höhe von 150 000 DM an die Gesellschaft.
Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheiden vom 8. Dezember 1997 forderte die
Beklagte von den drei Kindern der Eheleute P. jeweils einen Betrag von
23 898,27 DM. Aufgrund des bestandskräftig gewordenen Bescheids gab es vergeb-
liche Vollstreckungsversuche gegen G. G., die Mutter der Klägerin, in deren Verlauf
sich herausstellte, dass diese unbekannten Aufenthalts war.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin führt ihre Verfahrensrüge nicht auf einen
Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Ein Verfahrensmangel im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann "bezeichnet" (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO),
wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner
rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November
1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszu-
lassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bun-
desgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Er setzt voraus, dass die zur Begründung vorge-
tragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom
18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Anspruch der
Klägerin auf rechtliches Gehör und faires Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 1 und 2 VwGO) vor, da das Gericht ihr hätte Gelegenheit geben müssen, sich
persönlich zur Echtheit der vermeintlich von ihr unterschriebenen Bevollmächtigung
ihres Onkels unter dem Schreiben ihrer Mutter an das Landesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen in Halle vom 29. September 1991 (Blatt 104 d.A., im Sitzungs-
protokoll des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2004 als "dickere blaue Beiakte"
bezeichnet) zu äußern und ggf. durch Vorlage eines graphologischen Gutachtens
darzulegen, dass die Erklärung nicht von ihr stamme. Das Gericht hätte, da es seine
Entscheidung maßgeblich auf die Erklärung vom 29. September 1991 gestützt habe,
der Klägerin eine entsprechende Nachlasserklärungsfrist einräumen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - keinen Verstoß
gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und faires Verfahren
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 und 2 VwGO) begangen und auch - sofern die
Rüge der Klägerin darauf zielen sollte - seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 und 2 VwGO
nicht dadurch verletzt, dass es hinsichtlich der Echtheit der vermeintlich von der Klä-
gerin unterzeichneten Urkunde keinen weiteren Vortrag oder weitere Sachaufklärung
für notwendig erachtet hat. Zunächst hat das Gericht, wie die Beschwerde selbst vor-
trägt und wie sich auch aus dem Sitzungsprotokoll vom 11. Februar 2004 ergibt, die
Problematik mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausführlich erörtert. Zu-
dem hätte die schon seit dem Vorverfahren anwaltlich und in der mündlichen Ver-
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handlung rechtsbeistandlich vertretene Klägerin Zweifel an der Echtheit der Urkunde
längst vortragen können. Davon abgesehen scheitert die Aufklärungsrüge auch da-
ran, dass von einer anwaltlich bzw. rechtsbeistandlich vertretenen Partei im Allge-
meinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erach-
tete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß
§ 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt bzw.
Rechtsbeistand dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklä-
rung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C
541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsnieder-
schrift hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung
am 11. Februar 2004 keine Beweisanträge gestellt und in seinen die mündliche Ver-
handlung vorbereitenden Schriftsätzen ebenfalls nicht auf eine weitere Sachaufklä-
rung hingewirkt. Zudem ist hinsichtlich der erstmals in der mündlichen Verhandlung
im Hinblick auf den Zusatz "geb. P." geltend gemachten Zweifel an der Echtheit der
Urkunde zu bemerken, dass in der Überschrift hinter dem Namen der Klägerin im-
merhin der wohl richtige Geburtsname "G." vermerkt ist. Das lässt jedenfalls die
Vermutung plausibel erscheinen, dass es sich bei dem Zusatz "geb. P." lediglich um
ein (Schreib-) Versehen handelt.
Davon abgesehen kann das angegriffene Urteil nicht auf dem behaupteten Verfah-
rensfehler beruhen. Die Behauptung der Beschwerde, das Gericht habe seine Ent-
scheidung ausschließlich auf die Urkunde gestützt, deren Echtheit in Zweifel gezo-
gen wurde, ist nämlich unzutreffend. In der Tat zieht das Gericht für seine materielle
Rechtsfindung "die Erklärung vom 29. September 1991" heran. Insoweit ist jedoch
die auf dem gleichen Blatt Papier befindliche Erklärung der Mutter der Klägerin ge-
meint, deren Echtheit seitens der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wurde. Auf die
auf diesem Blatt ebenfalls befindliche bloße Bevollmächtigung des Onkels der Kläge-
rin durch die Klägerin stellt das Verwaltungsgericht seine Entscheidung dem gegen-
über nicht ab.
2. Die behauptete Grundsatzbedeutung führt ebenso nicht auf die begehrte Revision.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer
Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen
Rechts aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder
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Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Der Zulassungsgrund ist nur dann
hinreichend dargetan, wenn zumindest die konkrete Rechtsfrage bezeichnet wird, die
für die Entscheidung erheblich sein soll, und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist,
der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. z.B. Be-
schluss vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62).
Daran fehlt es.
Zwar werden in der Beschwerdebegründung einzelne Fragen dargelegt, die grund-
sätzlich bedeutsam sein sollen. Die Beschwerdebegründung richtet diese Fragen je-
doch auf den Tatbestand des vorliegenden Falles aus, statt eine konkrete klärungs-
bedürftige Fragestellung mit übergeordneter Bedeutung herauszuarbeiten. Damit be-
schränkt sie sich letztlich darauf, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an-
zugreifen und Parallelfälle zu vermuten. Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauf-
fassung der Vorinstanz kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt
werden. Das gilt selbst dann, wenn dazu verfassungsrechtliche Erwägungen ange-
führt werden (vgl. Beschluss vom 21. Februar 1990 - BVerwG 5 B 94.89 - Buchholz
310 § 132 VwGO Nr. 282).
Davon abgesehen kommt einer Rechtsfrage nicht schon deshalb grundsätzliche Be-
deutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftig-
keit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschrif-
ten anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt
oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Be-
schluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Recht-
sprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als
grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995
- BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Zum einen lässt die Beschwerdebegründung außer Acht, dass der Senat sich mit der
Problematik und der Verfassungsproblematik im Hinblick auf § 349 LAG bereits aus-
führlich in zahlreichen Entscheidungen auseinander gesetzt hat (vgl. etwa Urteile
vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 9.99 - VIZ 2000, 596 = Buchholz 427.3 § 349 LAG
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Nr. 8; 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 19.98 - IFLA 1999, 19 = Buchholz 427.3 § 349
LAG Nr. 7; 22. Oktober 1998 - BVerwG 3 C 37.97 - BVerwGE 107, 294; 19. Juni
1997 - BVerwG 3 C 40.96 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3; 19. Juni 1997
- BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 106 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 3; 6. Mai
1997 - BVerwG 3 C 38.96 - Buchholz 427.2 § 349 LAG Nr. 2; 3. November 1994
- BVerwG 3 C 32.93 - Buchholz 427.6 § 20 a BFG Nr. 2). Zur ordnungsgemäßen
Darlegung aller in diesem Rahmen noch in einem Revisionsverfahren zu klärenden
Rechtsfragen hätte namentlich eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung
gehört (vgl. schon Beschluss vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 55.60 - DVBl 1960,
854). Daran fehlt es ebenfalls.
Zum anderen hat sich der Senat in einer neueren Entscheidung, die allerdings der
Klägerin zum Zeitpunkt der Beschwerdebegründung noch nicht bekannt sein konnte,
mit Problemen des § 349 LAG und explizit mit verfassungsrechtlichen Problemen im
Hinblick auf eine mögliche Rückwirkung des 33. Änderungsgesetzes des LAG vom
16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) befasst (vgl. Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG
3 C 44.03 -). Danach beruhen die Rückforderungsregelungen insgesamt auf der nicht
zu beanstandenden Erwägung des Gesetzgebers, dass durch den nachträglichen
Schadensausgleich - etwa in Form der Rückgabe der entzogenen Vermögens-
gegenstände - der Rechtsgrund für die Gewährung des Lastenausgleichs entfallen
ist. Es besteht kein Anlass, jemandem Leistungen zu belassen, die vom Staat als
Ausgleich für einen inzwischen anderweitig ausgeglichenen und damit letztlich nicht
mehr existenten Vermögensverlust erbracht worden sind. Es handelt sich um die
Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung, die sich im Nachhinein als nicht
mehr gerechtfertigt erweist. Dieser Grundgedanke trägt prinzipiell die Forderung,
dass der gesamte als Lastenausgleich gewährte Entschädigungsbetrag zurück-
zuzahlen ist. Geklärt ist durch diese Entscheidung auch, dass das 33. Änderungsge-
setz des LAG vom 16. Dezember 1999 (BGBl I S. 2422) nicht gegen das verfas-
sungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, obwohl die Neuregelungen zum Teil
an einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anknüpfen und ihn für
die Zukunft mit der Folge neu regeln, dass eine bei Eintritt des Schadensausgleichs
noch nicht bestehende Rückzahlungspflicht Platz greift.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert
des Streitgegenstandes folgt aus Art. 1 § 72 KostRMoG, § 14 i.V.m § 13 Abs. 1
Satz 2 GKG.
van Schewick
Dr. Dette
Liebler