Urteil des BVerwG vom 27.05.2003

Investitionsförderung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rechtseinheit, Verzicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 40.03
OVG 4 LB 172/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2003 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulas-
sungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht
vor.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Beklagten beigelegte
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur, wenn sie
eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und
klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufwirft, deren
revisionsgerichtliche Klärung zur Wahrung der Rechtseinheit
oder zur Fortentwicklung des Rechts notwendig ist. Daran fehlt
es, wenn der Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der in
Frage stehenden Art prinzipiell nicht eröffnet ist (vgl.
Beschluss vom 2. Juli 1982 - BVerwG 3 B 30.82 - Buchholz 310
§ 132 VwGO Nr. 213), denn die Aufgabe der Wahrung der
Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts kommt dem
Bundesverwaltungsgericht nur in den der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesenen Gebieten zu (vgl. auch
Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 132 Rn. 9). So liegt der Fall
hier.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der von der Klägerin geltend
gemachte Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung
von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den
Heimbewohnern nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI. Für einen
solchen Rechtsstreit ist nach der übereinstimmenden
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
26. April 2002 - BVerwG 3 C 41.01 -) und des
Bundessozialgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2000 - B 3 SF
1/99 R - NZS 2000 S. 523) der Sozialrechtsweg gegeben. Davon
abzugehen besteht kein Anlass.
Die Auffassung des Beklagten, die genannte Rechtsprechung sei
hier nicht einschlägig, weil die Vorinstanzen zu den darin be-
handelten Fragen gar nicht vorgedrungen seien, ist in mehrfa-
cher Hinsicht irrig. Maßgeblich für die Bestimmung des
zulässigen Rechtsweges ist der Streitgegenstand. Dieser deckt
sich hier vollkommen mit demjenigen, der Gegenstand des
Urteils des Senats vom 26. April 2002 war. Selbst wenn das
Begehren schließlich an einer Vorfrage aus einem anderen
Rechtsgebiet scheitert, berührt dies die Zuständigkeiten
nicht. Im Übrigen liegt hier die Voraussetzung, die
Vorinstanzen hätten ihre Entscheidung auf Aussagen gegründet,
die originär zum Zuständigkeitsbereich der
Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörten, eindeutig nicht vor. Das
Berufungsurteil ist darauf gestützt, dass die bewoh-
nerbezogenen Aufwendungszuschüsse nach § 13 NPflegeG keine öf-
fentliche Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI
seien; mit derselben Begründung hat es dem hilfsweisen Fest-
stellungsantrag stattgegeben, dass die bloße Anzeige nach § 82
Abs. 3 Satz 4 SGB XI genüge. Die Auslegung dieser Bestimmungen
ist aber nach der oben zitierten Rechtsprechung unzweifelhaft
Sache der Sozialgerichte.
Offenkundig fehl geht auch die Behauptung der Beschwerde, mit
der Nichtzulassung der Revision werde die Rechtsweggarantie
des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die rechtskräftige
Feststellung der Vorinstanzen im Verfahren nach § 17 a GVG,
dass für den Rechtsstreit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet
sei, bindet das Bundesverwaltungsgericht zwar insoweit, als
ihm eine auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs gestützte
Prozessentscheidung verwehrt ist (§ 17 a Abs. 5 GVG). Das
entbindet aber nicht von der Prüfung, ob die spezifischen
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Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nach § 132
Abs. 2 VwGO gegeben sind.
2. Das angefochtene Urteil weicht auch nicht von dem in der
Beschwerde genannten Beschluss des Senats vom 23. Dezember
1998 - BVerwG 3 B 22.98 - ab. Die Entscheidung des Senats
befasst sich mit der Rechtswegzuständigkeit für die den
Ländern überantworteten Investitionsfördermaßnahmen im
Pflegeheimbereich. Zu der Frage, was unter dem Begriff der
Investitionsförderung zu verstehen ist, verhält sich der
Beschluss nicht, da in jenem Fall unzweifelhaft die Förderung
einer Investition im Streit war. Die Aussage des
Berufungsgerichts, Investitionsförderung bedeute
institutionelle oder auch Objektförderung, d.h. Förderung der
Einrichtung selbst, liegt mithin außerhalb dessen, wozu sich
der Senat geäußert hat. Damit scheidet ein Widerspruch aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Erhebung von
Gerichtskosten nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO liegen nicht
vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2,
§ 14 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Dr.
Brunn