Urteil des BVerwG vom 13.09.2002

Form, Brief, Wiederaufnahme

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BESCHLUSS
BVerwG 3 B 40.02
VG 6 K 3366/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwal-
tungsgerichts Stuttgart vom 18. September 2001
wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Er-
folg.
Die Beschwerde rügt, bei ordnungsgemäßer Sachaufklärung hätte
das Verwaltungsgericht nicht von einer Bestandskraft der frü-
heren Feststellungsbescheide ausgehen dürfen, vielmehr sei
dann die Berücksichtigung der nunmehr von den Klägern vorge-
legten Urkunden im laufenden Verfahren möglich gewesen und
hätte bei richtiger Würdigung zur Feststellung von weiterem
Vertreibungsschaden geführt.
Der Vortrag rechtfertigt keine Revisionszulassung. Das Verwal-
tungsgericht hat zwar auf der Grundlage unanfechtbarer Fest-
stellungsbescheide eine Wiederaufnahme für unbegründet gehal-
ten und eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zu einem
Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens abgelehnt. Es hat
diese Entscheidung jedoch in doppelter Weise begründet. Im We-
sentlichen hat es ausgeführt, dass die jetzt eingeführten Ur-
kunden nicht die Voraussetzungen entsprechend § 580 Nr. 7 b,
§ 582 ZPO erfüllten, aber auch, dass sie inhaltlich nicht ge-
eignet seien, eine günstige Entscheidung für die Kläger her-
beizuführen.
- 3 -
Ist aber die angefochtene Entscheidung in jeweils selbständi-
ger Weise doppelt begründet, so kann der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision nur stattgegeben werden, wenn im
Hinblick auf jeden der beiden Begründungsteile ein Zulassungs-
grund vorgetragen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl.
nur Beschluss vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 15.90 - Buch-
holz 310, § 153 VwGO Nr. 23; Beschluss vom 23. Juni 1998
- BVerwG 3 B 43.98 -). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Einen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspre-
chenden Zulassungsgrund gegen die Bewertung ihrer jetzt einge-
reichten Unterlagen vermag die Beschwerde nicht darzustellen.
Sie wendet sich zwar auch gegen die Beweiswürdigung des Ver-
waltungsgerichts über den Inhalt der Urkunden. Dabei be-
schränkt sie sich aber auf Angriffe, die nicht dem hier gerüg-
ten Verfahren, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind
(vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE
84, 271). Die Verletzung einer im Rahmen der freien Beweiswür-
digung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu beachtenden Verfah-
rensregel ist der Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß
zu entnehmen.
Auf die von den Klägern hervorgehobene Frage, ob das Verwal-
tungsgericht von der Bestandskraft der Feststellungsbescheide
ausgehen durfte, kommt es danach im Zulassungsbeschwerdever-
fahren nicht an. Im Übrigen ist aber auch die von den Klägern
erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 VwGO) nicht berechtigt. Im Hin-
blick auf die Bestandskraft der Bescheide vom 9. September
1991 ergibt sich aus den Akten, dass sie am 9. September 1991
in gesetzlich zulässiger Weise per Brief abgesandt und un-
bestritten den Klägern zugegangen sind. Die Berufung auf Ge-
spräche mit der damaligen Sachbearbeiterin, aus denen die Klä-
ger den Nichtabschluss des behördlichen Verfahrens bzw. die
Einlegung von Rechtsmitteln ableiten, sind nicht stichhaltig.
Einer Sachbearbeiterin die Unzufriedenheit mit dem Ergebnis
des Bescheides ausgedrückt zu haben, reicht in dieser pauscha-
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len Form dafür in keiner Weise aus. Der in der Beschwerdebe-
gründung dargelegte behördliche Rat, eventuell ein Wiederauf-
nahmeverfahren anzustreben, stützt sogar eher die Annahme,
dass 1991 von der Bestandskraft ausgegangen worden ist. Da die
Akten keinen weiteren Zweifel am Abschluss des Verfahrens ent-
halten, ist nicht erkennbar, was das Verwaltungsgericht hierzu
nach ca. 10 Jahren noch hätte aufklären sollen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Prof. Dr. Driehaus van Schewick Kimmel