Urteil des BVerwG vom 11.03.2015

Form, Verordnung, Zustellung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 4.15 (3 C 5.15)
OVG 1 K 17/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Lan-
des Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben, so-
weit der Klage des Klägers zu 4 stattgegeben worden ist.
In diesem Umfang wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Soweit den Beschwerden stattgegeben worden ist, folgt
die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Im Übri-
gen tragen die Beklagte und die Beigeladene die Kosten
des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
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Soweit die Beschwerden zurückgewiesen worden sind,
wird der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwer-
deverfahren auf 45 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet, soweit
das Oberverwaltungsgericht der Klage des Klägers zu 4 stattgegeben hat. In-
soweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann im Anschluss an das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - Gele-
genheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob und unter welchen Voraus-
setzungen betriebsregelnde Anordnungen zum Zwecke des Lärmschutzes in
einem Planfeststellungsbeschluss nach § 18 AEG getroffen werden dürfen.
Im Übrigen, soweit die Beschwerden das zugunsten der Kläger zu 1 bis 3 er-
gangene Urteil betreffen, haben sie keinen Erfolg; denn die mit den Beschwer-
den aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich bei diesen Klägern nicht. Ebenso
wenig rechtfertigt die von der Beigeladenen in demselben Zusammenhang ge-
rügte Divergenz hinsichtlich dieser Kläger die Zulassung der Revision. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Kläger zu 1 bis 3 im Hinblick auf mögliche Be-
triebsregelungen in Form von Geschwindigkeitsbegrenzungen als nach § 18a
Nr. 7 AEG präkludiert angesehen, ohne dass die Beschwerdeführerinnen dies
zum Gegenstand ihres Rechtsbehelfs gemacht haben.
Soweit die Beschwerden zurückgewiesen worden sind, folgt die Kostenent-
scheidung aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und
die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1
GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Soweit den Beschwerden stattgegeben worden ist, wird das Beschwerdeverfah-
ren als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 5.15 fortge-
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setzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es
nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann