Urteil des BVerwG vom 25.07.2007

Verletzung der Anzeigepflicht, Verjährungsfrist, Vertrauensschutz, Verwirkung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 4.07
VG 5 A 4020/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 6. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 283,89 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Kläger wenden sich gegen die Rückforderung von Lastenausgleichsleistun-
gen für Grundvermögen, über das ihre Rechtsvorgängerin nach der Wiederver-
einigung die Verfügungsgewalt zurückerlangt hatte. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage abgewiesen und sich dabei insbesondere auf den Standpunkt gestellt,
dass entgegen der Auffassung der Kläger der Rückforderungsanspruch der
Beklagten nicht erloschen sei. Die Ausschlussfristen des § 349 Abs. 5 Satz 4
des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - hätten am 1. Januar 2003 zu laufen
begonnen, weil die Beklagte im Jahre 2002 Kenntnis vom Schadensausgleich
erlangt habe, so dass der Rückforderungsbescheid vom 12. Januar 2004 diese
Fristen, und zwar sowohl die vierjährige als auch die zehnjährige, wahre.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem
Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte
grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch weicht das
Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab.
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1. Die Kläger halten sinngemäß für klärungsbedürftig, ob für den Beginn beider
in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG geregelten Fristen die Kenntnis der Behörde von
dem Schadensausgleich und der Person des Verpflichteten maßgeblich sei
oder dies - wie sie meinen - nur für den Beginn der vierjährigen Frist des
1. Halbsatzes dieser Vorschrift gelte, während die zehnjährige Frist des 2. Halb-
satzes bereits mit dem Zeitpunkt des Schadensausgleichs beginne, wobei sie
diese Frist offenbar als eine die vierjährige Frist begrenzende Höchstfrist anse-
hen.
Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsver-
fahrens, weil ihre Beantwortung auf der Hand liegt und sie zudem bereits in der
Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
Der Wortlaut des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG in der maßgeblichen, auch jetzt noch
geltenden Fassung, die er durch das Dreiunddreißigste Gesetz zur Änderung
des Lastenausgleichsgesetzes - 33. ÄndG LAG - vom 16. Dezember 1999
(BGBl I S. 2422) erhalten hat, ist eindeutig. Er beschreibt die Frist, soweit hier
von Belang, mit den Worten „nach Ablauf von 4 Jahren nach dem Kalenderjahr,
in dem die Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich und von der Person
des Verpflichteten Kenntnis erlangt hat“, wobei diese Frist im 2. Halbsatz der
Bestimmung unter den dort aufgestellten Voraussetzungen auf 10 Jahre
verlängert wird, ohne Abweichendes zum Fristbeginn zu regeln. Schon mit die-
sem klaren Wortlaut lässt sich die Annahme eines unterschiedlichen Beginns
beider Fristen - wie er den Klägern vorschwebt - nicht in Einklang bringen; eine
solche Differenzierung würde im Übrigen eine Auslegungsfähigkeit dieser - im-
merhin rechtsvernichtenden und daher gesteigerten Bestimmtheitsanforderun-
gen unterliegenden - Vorschrift voraussetzen, die mit der rechtsstaatlich gebo-
tenen Voraussehbarkeit staatlichen Handelns nicht zu vereinbaren wäre. Die
Befürchtung der Kläger, die zehnjährige Frist werde bei wortgetreuer Auslegung
ihr Ziel, die „30jährige Verjährungsfrist des BGB a.F.“ deutlich zu verkürzen,
verfehlen und wegen des Anknüpfens an eine positive Kenntnis der Behörde
sogar dazu führen, dass ein „objektives Ende der Ausschlussfrist“ nie erreicht
werde, geht am Sinn und Zweck der Vorschrift vorbei. Diese sollte - gleich-
laufend mit den Fristvorschriften der §§ 290 und 350a LAG (vgl. BTDrucks.
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13/188 S. 6) - der Behörde mehr Zeit zur Geltendmachung des Anspruchs in
solchen Fällen einräumen, in denen der Betroffene weniger schutzwürdig ist. So
verhält es sich im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 349 Abs. 5
Satz 3 LAG. Derjenige, der dieser Pflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist
und daher davon ausgehen muss, dass der Behörde die maßgeblichen Um-
stände bekannt sind, kann darauf vertrauen, binnen angemessener Zeit Klarheit
über mögliche Rückforderungsansprüche zu bekommen. Dem trägt die
vierjährige Ausschlussfrist Rechnung. Einen vergleichbaren Vertrauensschutz
genießt derjenige, der die Anzeigepflicht nicht erfüllt hat, nicht. Er kann nicht
davon ausgehen, dass die Behörde die erforderliche Kenntnis auf anderem
Wege genauso gut erlangt; ansonsten würde sich die gesetzliche Anzeigepflicht
erübrigen. Ihm ist daher zuzumuten, für einen längeren Zeitraum mit einer
Inanspruchnahme rechnen zu müssen. Diesem geringeren Schutzbedürfnis
korrespondiert die zehnjährige Ausschlussfrist, die materiell wirkt, also keine
Verjährungsfrist ist. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Be-
hörde daneben aus dem Gesichtspunkt der Verjährung oder Verwirkung gehin-
dert sein kann, solche Ansprüche geltend zu machen, stellt sich hier nicht.
Abgesehen davon hat der Senat bereits in seinem - den Beteiligten bekannten -
Beschluss vom 9. September 2004 - BVerwG 3 B 42.04 - dargelegt, dass das
Gesetz für den Beginn der Rückforderungsfrist die Kenntnis der zuständigen
Ausgleichsbehörde von dem Schadensausgleich voraussetze und darunter die
„positive Kenntnis“ zu verstehen sei. Diese Ausführungen beziehen sich zwei-
felsfrei auch auf die zehnjährige Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 LAG
(seinerzeit noch Satz 3), wie sich dem letzten Satz des einschlägigen Absatzes
der Beschlussbegründung entnehmen lässt (vgl. S. 4 des amtl. Abdrucks).
2. Aus dem soeben Dargelegten folgt zugleich, dass es eine Divergenz des an-
gegriffenen Urteils zu jenem Beschluss des Senats nicht gibt, so dass auch
diese Rüge der Kläger erfolglos bleiben muss.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52
Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Kley van Schewick Dr. Dette
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